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Brüsseler 1 x 1: Wie funktioniert die EU?

Die Struktur der Europäischen Union

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden kurz hintereinander die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, EURATOM) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet. Während erstgenannte, die EGKS, seit 1951 für einen Zeitraum von 50 Jahren bestand und im Juli 2002 auslief, bestehen die beiden anderen, in Kraft getreten mit der Unterzeichnung der Römischen Verträge im März 1957, noch immer. Der Vertrag, der die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (umbenannt durch den Maastrichter Vertrag vom 1. November 1993 in "Europäische Gemeinschaft") begründete, trat am 1. Januar 1958 in Kraft. Aus diesen "Europäischen Verträgen" entwickelte sich die Europäische Union (EU), die seit dem Maastrichter Vertrag existiert.

Die Europäische Union basiert auf drei Säulen:

  • Europäische Gemeinschaft (EG) (umfasst die drei Gründungsverträge),
  • Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und
  • Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS).

Die erste Säule unterscheidet sich von den beiden anderen durch ihre Art der Integration. Im Gegensatz zur GASP und der PJZS ist sie supranational und nicht zwischenstaatlich organisiert. Das heißt, dass die Mitgliedstaaten in den Bereichen der ersten Säule ihre Souveränitätsrechte größtenteils abgetreten und den Institutionen der Gemeinschaft die Machtbefugnis übertragen haben, unabhängig zu agieren. Damit akzeptieren sie auch bindende Instrumente, die im nationalen Rechtssystem gleichermaßen gelten wie das inländische Recht. Praktisch alle umweltrelevanten Bestimmungen sind im EG-Vertrag verankert.

Dem gegenüber haben die Mitgliedstaaten bei den beiden anderen Säulen nach wie vor das Sagen. Der maßgebliche Entscheidungsfindungs-Prozess ist einstimmig (d. h. alle Mitgliedstaaten müssen bei einer Entscheidung für die Gemeinschaft zustimmen) und es gibt keine Vormachtstellung oder unmittelbare Wirkung für das EU-Recht gegenüber der nationalen Ebene, das in diesen Bereichen angenommen wird. In diesem (ziemlich unübersichtlichen) institutionellen Rahmen sind die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Union fest miteinander verbunden. Die EG ist nicht nur eine der Säulen der EU, sondern sie teilt auch alle Institutionen und Einrichtungen mit ihr.

1. Säule: Europäische Gemeinschaften
Zollunion und Binnenmarkt
- Agrarpolitik
- Strukturpolitik
- Handelspolitik
- Wirtschafts- / Währungsunion
- Unionsbürgerschaft
- Bildung und Kultur
- Transeuropäische Netze
- Verbraucherschutz
- Gesundheitswesen
- Forschung und Umwelt
- Sozialpolitik
(Europäische Atomgemeinschaft (Euratom))

2. Säule: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Außenpolitik
- Kooperation, gemeinsame Standpunkte und Aktionen
- Friedenserhaltung
- Menschenrechte
- Demokratie
- Hilfe für Drittstaaten
Sicherheitspolitik
- Abrüstung
- Wirtschaftliche Aspekte der Rüstung
- Kampf gegen den Terrorismus
- langfristig: Europäische Sicherheitsordnung

3. Säule: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (PJZS)
- Schutz der EU-Außengrenzen
- Einwanderungs-/ Asylpolitik
- Kampf gegen organisierte Kriminalität (z.B. Drogen, Menschenhandel)
- Bekämpfung des organisierten Verbrechens
- Justizielle Zusammenarbeit (Zivil- und Strafprozesse)
- Polizeiliche Zusammenarbeit


Obwohl sehr häufig von der "EU" die Rede ist, sind die in den folgenden Kapiteln vorgesellten Institutionen oder Einrichtungen diejenigen, die Maßnahmen ergreifen, Vorschläge erarbeiten oder gesetzgeberisch tätig werden. Man unterscheidet grob drei Gruppen:

1. Gesetzgebende Institutionen
Europäischer Rat
Ministerrat (Rat)
Europäische Kommission
Europäisches Parlament (EP)

2. Gerichtliche Instanzen
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Europäische Gericht (EuG) bzw. Gericht erster Instanz (EuGeI)

3. Beiräte
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
Ausschuss der Regionen (AdR)
Zusätzlich gibt es noch andere Institutionen wie den Rechnungshof, die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Investitionsbank, denen Rechte in den Bereichen Haushalt, Investitionen und Währungspolitik übertragen wurden.


Die Mitgliedstaaten:
Seit der letzten Erweiterung am 1. Januar 2007 (Bulgarien und Rumänien)hat die EU 27 Mitgliedstaaten - Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Bulgarien und Rumänien.

Zur Zeit haben Kroatien, Mazedonien und die Türkei den offiziellen Status eines Beitrittskandidaten. Mit einem Beitritt Kroatiens wird nicht vor 2009/2010 und mit einem Beitritt der Türkei ("ergebnisoffene" Beitrittgespräche) nicht vor 2015 gerechnet. Ein Termin für den Beginn von Beitrittsverhandlungen mit Mazedonien wurde noch nicht genannt. Neue potenzielle Beitrittskandidaten sind Serbien, Bosnien, Montenegro und Albanien. Der Vertrag von Nizza sieht allerdings nur eine EU-Mitgliedschaft für 27 Staaten vor. D.h. vor Aufnahme des 28. Landes muss die EU institutionell (z. B. durch die EU-Verfassung) reformiert sein.


Umweltschutz in den Europäischen Verträgen

Nach Artikel 2 des Gründungsvertrages der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) muss die Gemeinschaft durch die "Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten gemäß Artikel 3 und 4" bzw. durch Schaffung eines "gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion" unter anderem "eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung von Wirtschaftsaktivitäten" und ein "hohes Niveau an Schutz und Verbesserung der Umweltqualität" fördern. Artikel 3 legt ausdrücklich fest, dass zur Erreichung der in Artikel 2 beschriebenen Ziele die Handlungen der Gemeinschaft "eine Politik im Umweltbereich" umfassen sollten. Seit dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte gehört "Umweltpolitik" ausdrücklich zu den wesentlichen Handlungsbereichen der Union. Artikel 2 des Vertrages über die Europäische Union enthält eine dem Artikel 2 des EG-Vertrages ähnliche Bestimmung, die als eines der Ziele der Union eine "ausgewogene und nachhaltige Entwicklung" beinhaltet.


Die europäischen Verträge

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Als die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, EURATOM) mit Unterzeichnung der Römischen Verträge 1957 gegründet wurden, war Umweltschutz noch kein Thema und nicht in den Verträgen vorgesehen. Im Mittelpunkt standen Wirtschaftswachstum und Frieden. Zu dieser Zeit umfasste die Gemeinschaft sechs Gründungsmitglieder, die vor allem Handelshemmnisse beseitigen und einen Gemeinsamen Markt schaffen wollten. Auch zehn Jahre später, 1967, als EGKS, EWG und EAG bzw. EURATOM zusammengefügt wurden und sowohl ein gemeinsamer Ministerrat (siehe Seite 13), eine gemeinsame Kommission (siehe Seite 17) sowie das Europäische Parlament (siehe Seite 22) eingesetzt wurden, existierten Umwelt- und Naturschutz nicht als gemeinschaftliche Ziele und Aufgaben. Erst Mitte der 1970er Jahre wurden erste Maßnahmen in Form von Verordnungen und Richtlinien sowie von Umweltaktionsplänen zum Schutz der Umwelt angenommen. Diese bezogen sich auf Artikel 100 (jetzt Art. 94) und Artikel 235 (jetzt Art. 308) über den Gemeinsamen Markt.


Einheitliche Europäische Akte

Mit der Annahme der Einheitlichen Europäischen Akte im Jahr 1987 schließlich wurde ein Abschnitt über Umwelt in den EWG-Vertrag eingefügt (Artikel 130R-130T, jetzt Artikel 174-176) und die Umwelt ausdrücklich in Artikel 100A (jetzt Art. 95), der sich eigentlich auf den Binnenmarkt bezieht, erwähnt. Umwelt war jedoch nicht formal in den Zielen der Gemeinschaft berücksichtigt. Die Einheitliche Europäische Akte bildete die Grundlage für die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes. Darin wurde vereinbart, den freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ab Ende 1992 in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.


Maastrichter Vertrag

Mit Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags am 1. November 1993, der auch unter der Bezeichnung "Vertrag über die Europäische Union" bekannt ist, wurde schließlich der Umweltschutz in den Zielen der Gemeinschaft verankert (ehemalige Artikel 2 und 3(k) des EG-Vertrages). Zudem führte der Vertrag erstmals ein qualifiziertes Mehrheitswahlsystem ein, das in Umweltfragen anzuwenden war (ehemaliger Artikel 130s).Nach dem Maastrichter Vertrag stützt sich die EU auf drei Säulen: Die erste und wichtigste Säule ist die Europäische Gemeinschaft, die als juristische Person Unterzeichnerin aller Verträge bleibt. Daneben existiert die Europäische Atomgemeinschaft und bis zu ihrem Auslaufen am 23. Juli 2002 auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bildet die zweite Säule der EU, mit der eine europäische Verteidigungspolitik entwickelt werden soll. Die dritte Säule ist die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit. Hier verpflichten sich die Regierungen, Fragen der Einwanderungs- und Asylpolitik sowie der Verbrechensbekämpfung gemeinsam anzugehen.


Vertrag von Amsterdam

Der Vertrag von Amsterdam1 führte 1999 im Bereich der Umweltpolitik der Gemeinschaft zu wichtigen Änderungen. Zum einen wurde Artikel 2 des EG-Vertrages geändert und beinhaltete nun ausdrücklich die Förderung einer "harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung" sowie einer "hohen Ebene des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt" als ein allgemeines Ziel der Gemeinschaft. Zum anderen wurde das Umweltintegrationsprinzip in Artikel 6 des Vertrages aufgenommen und durch Gleichstellung mit den anderen "Prinzipien" der EU gestärkt. Darüber hinaus wurde das Mitentscheidungsverfahren zur Regel bei der Annahme von Umweltmaßnahmen nach Artikel 175 (außer für die Bereiche, die in Artikel 175(2) aufgeführt sind, für die noch immer Einstimmigkeit angewendet wird) sowie für Maßnahmen, die auf Artikel 95 (Binnenmarkt) beruhen. Schließlich haben die Mitgliedstaaten durch Veränderungen des Artikel 95 das Recht, nach Umsetzung von Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft darüber hinausgehende nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.


Vertrag von Nizza

Mit Annahme des Vertrags von Nizza im Jahr 2003 wurde im Bereich des Umweltschutzes kein Fortschritt erzielt. Zwar standen einige Umweltthemen auf der Agenda der Regierungskonferenz, wie etwa die qualifizierte Mehrheitswahl für die Einführung von Ökosteuern, allerdings konnten sich die Mitgliedstaaten in diesen Bereichen nicht einigen. In Bezug auf die anstehende Erweiterung der Union knüpfte der Vertrag von Nizza an die Fragen an, die in Amsterdam nicht gelöst werden konnten. Die Vergrößerung um mehr als zehn Staaten bedeutet unter anderem auch ein Mehr an VertreterInnen in allen Entscheidungsgremien.

Mit dem Ziel, in Zukunft handlungsfähig zu bleiben, haben die fünfzehn Mitglieder am 10. Dezember 2000 folgende institutionelle Änderungen beschlossen:

  • Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien entsenden seit Antritt der neuen Kommission 2004 nur noch je eine(n) KommissarIn (statt wie bis dahin je zwei) in die EU-Kommission
  • Die Stimmen der EU-Mitgliedstaaten im Ministerrat wurden neu gewichtet und orientieren sich seitdem stärker an der Einwohnerzahl jedes Landes. (z. B. 29 Stimmen für Deutschland gegenüber 4 Stimmen für Luxemburg). Eine Entscheidung des Ministerrates ist außerdem erst dann gültig, wenn auch mindestens 62 Prozent der EU-Einwohner repräsentiert sind.


Europäische Verfassung

Am 29. Oktober 2004 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der 25 Mitgliedstaaten in Rom die Endfassung des "Vertrags über eine Verfassung für Europa". Der Vertrag war unter dem Vorsitz von Valérie Giscard d'Estaing von einem Verfassungskonvent erstellt worden. Doch durch das französische und niederländische "Nein" in den Volksabstimmungen von 2005, scheint der Verfassungsvertrag erst einmal vom Tisch. Näheres zu Inhalten und derzeitigen Stand des Prozesses unter unserem Thema "Europäische Verfassung".


Die Ziele der europäischen Umweltpolitik

Die Ziele der europäischen Umweltpolitik sind detailliert im Artikel 174 des EG-Vertrags festgeschrieben:

  • Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität
  • Schutz der menschlichen Gesundheit
  • umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen
  • Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme

Dadurch werden die allgemeinen Ziele, festgelegt in Artikel 2 des EG-Vertrags, konkretisiert und eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Gemeinschaft geschaffen. Ein Beispiel: Ist der Hauptzweck einer Richtlinie die Rationalisierung bei der Nutzung von natürlichen Ressourcen, wäre die gesetzliche Grundlage Artikel 174, was starke Auswirkungen auf das anzuwendende Entscheidungsverfahren und auf die verbleibende Machtbefugnis der Mitgliedstaaten hätte.


Prinzipien der EU-Umweltpolitik

Paragraph 2 des Artikels 174 des EG-Vertrages legt fest, auf welchen Prinzipien die EU-Umweltpolitik basieren muss:

1. Das Prinzip eines hohen Schutzniveaus

"Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt (...) auf ein hohes Schutzniveau ab." Dieses Prinzip, das in den Artikeln 2, 95 und 174 des EG-Vertrags festgeschrieben ist, setzt nicht zwingend die Erreichung des "höchsten" möglichen Schutzniveaus voraus, sondern untersagt vielmehr die Verabschiedung von umweltpolitischen Maßnahmen mit einem geringen Schutzniveau. WissenschaftlerInnen fordern, dass die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme angefochten werden kann, wenn ein hohes Schutzniveau nicht gewährleistet ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Möglichkeit bisher nicht ausgeschlossen.

2. Das Vorsorgeprinzip

Auch wenn es keine spezielle Definition des Vorsorgeprinzips im EG-Vertrag gibt, bedeutet es in der Regel: sobald glaubwürdige Nachweise erbracht werden, dass eine bestimmte Handlung die Umwelt belasten könnte, können vorbeugende Maßnahmen unternommen werden - auch wenn der kausale Bezug zwischen der Handlung und den negativen Auswirkungen nicht wissenschaftlich bewiesen ist. Dieses Prinzip gilt nicht nur für Umwelt-, sondern auch für Gesundheitsfragen.

3. Das Vermeidungsprinzip

Das Vermeidungsprinzip ist eng mit dem Vorsorgeprinzip verknüpft und beinhaltet eine vorbeugende Herangehensweise der EU in Bezug auf Umweltbelange. Dadurch sollen Maßnahmen, die Umweltschäden von Beginn an vermeiden, bevorzugt werden vor Maßnahmen zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Umwelt.

4. Schadensbeseitigung durch das Ursprungsprinzip

Maßnahmen im Bereich der europäischen Umweltpolitik sollten Umweltschäden vorrangig an ihrer Quelle beheben. Das bedeutet, dass sich die EU auf solche Problemfelder konzentrieren sollte, in denen die Verschmutzung entsteht.

5. Das Verursacherprinzip

Gemäß diesem Prinzip, das seit den frühen 1970er Jahren die europäische Umweltpolitik geprägt hat, müssen diejenigen, die für Umweltverschmutzung verantwortlich sind, die entstandenen Kosten für die Umweltsanierung selbst tragen. Mit anderen Worten sollte nicht die Behörde, also letztendlich der Steuerzahler, für diese Kosten aufkommen.

6. Das Integrationsprinzip

Dieses Prinzip, eingeführt durch die Einheitliche Europäische Akte in Artikel 174 und im Vertrag von Amsterdam in Artikel 6 verankert, besagt, dass Umweltbelange in die Definition und Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen, beschrieben in Artikel 3, integriert werden sollen. Als Hauptgedanke liegt diesem Prinzip zu Grunde, dass Umweltbelange nicht isoliert betrachtet werden können, da andere Bereiche wie Landwirtschaft, Verkehr oder Energie entscheidende Auswirkungen auf die Umwelt haben. In der Praxis bedeutet das nicht, dass Umweltpolitik prioritär behandelt werden muss, sondern dass Umweltschutz bei der Verabschiedung anderer Gemeinschaftspolitiken vollständig integriert werden sollte. Artikel 6 des EG-Vertrags bezieht sich nicht auf Maßnahmen unter der zweiten und dritten Säule (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen).


Wichtige Artikel des EG-Vertrags für den Umweltschutz

Art. 2: Grundsätze der Gemeinschaft

Art. 3, 1 (ehem. Art. 2 k): Umweltpolitik

Art. 6: Integrationsprinzip

Art. 28 (ehem. Art. 30): Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten

Art. 30 (ehem. Art. 36): Einschränkungen des Artikels 28

Art. 95 (ehem. Art. 100 a): Funktionieren des Binnenmarktes

Art. 174 (ehem. Art. 130 r): Zielsetzung der EU-Umweltpolitik; Wesentliche Grundsätze der EU-Umweltpolitik

Art. 175 (ehem. Art. 130 s): Rechtliche Grundlagen für Umweltmaßnahmen; Verfahren zur Entscheidungsfindung für Umweltmaßnahmen

Art. 176 (ehem. Art. 130 t): Weitergehende nationale Maßnahmen


Der Rat der Europäischen Union - Ministerrat

Der Rat der Europäischen Union (Council of the European Union - Council of Ministers), im allgemeinen als "der Rat" oder "Ministerrat" bezeichnet, setzt sich aus den FachministerInnen der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Er ist - obwohl das Parlament inzwischen an Macht und Mitbestimmung hinzugewonnen hat - mächtigstes legislatives Entscheidungsgremium der EU. Alle im Rat vertretenen MinisterInnen sind befugt, für ihre Regierungen verbindliche Entscheidungen zu treffen: ihre Unterschrift steht für die Unterschrift der gesamten Regierung. Die Zusammensetzung der insgesamt neun Ratsformationen hängt von den zu behandelnden Themen ab. Stehen Umweltfragen auf der Tagesordnung, nehmen in der Regel die UmweltministerInnen am "Umweltrat" teil, zum "Fischereirat" kommt z. B. aus Deutschland der Landwirtschaftsminister, da dieses Thema in sein Ressort fällt, es können aus terminlichen oder inhaltlichen Gründen jedoch auch andere MinisterInnen teilnehmen.


Ratsformationen (die Räte)

  1. Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen (GAERC)
  2. Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN)
  3. Justiz und Inneres (JHA)
  4. Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO)
  5. Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung)
  6. Verkehr, Telekommunikation und Energie (TTE)
  7. Landwirtschaft und Fischerei
  8. Umwelt
  9. Bildung, Jugend und Kultur (EYC)


Aufgaben des Ministerrates

  1. Der Ministerrat erlässt europäische Rechtsvorschriften, in den meisten Bereichen gemeinsam mit dem Europäischen Parlament im so genannten Mitentscheidungsverfahren. Normalerweise kann der Ministerrat nur dann tätig werden, wenn die Kommission, die das Initiativrecht hat, einen konkreten Vorschlag vorlegt. Allerdings können einzelne Ministerräte die Kommission auffordern, bei Bedarf tätig zu werden.
  2. Im Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) werden die Grundzüge der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedstaaten abgestimmt.
  3. Der Ministerrat schließt internationale Übereinkünfte zwischen der EU und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen ab. Diese Übereinkünfte können sich auf Handel, Zusammenarbeit und Entwicklung beziehen oder spezifische Themen wie Textilwaren, Fischerei, Wissenschaft und Technologie oder Verkehr betreffen.
  4. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament genehmigt der Ministerrat den Haushalt der EU. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet der Rat über "obligatorische" Ausgaben (Aufwendungen für die Landwirtschaft und Ausgaben, die sich aus internationalen Übereinkommen mit Drittstaaten ergeben), während das Parlament das letzte Wort bei den "nicht-obligatorischen" Ausgaben und der endgültigen Annahme des gesamten Haushalts hat.
  5. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rats entwickelt der Ministerrat die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU (GASP), wobei Kontrolle und Entscheidungsbefugnis über Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik bei den Mitgliedstaaten bleibt, die ihre nationalen Hoheitsrechte nicht abgegeben haben.
  6. Der Rat koordiniert die Zusammenarbeit der nationalen Gerichte und Polizeikräfte.


Stimmenverteilung im Ministerrat

Je größer die Bevölkerung eines Landes, desto mehr Stimmen hat das Land, wobei die Anzahl nicht proportional steigt, sondern zugunsten der bevölkerungsschwächeren Länder angepasst ist. Seit dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien am 1. Januar 2007 gilt folgende Stimmverteilung im Rat:

Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien: 29
Spanien, Polen: 27
Rumänien: 14
Niederlande: 13
Tschechische Republik, Belgien, Ungarn, Portugal, Griechenland: 12
Österreich, Schweden, Bulgarien: 10
Dänemark, Irland, Litauen, Slowakei, Finnland: 7
Zypern, Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien: 4
Malta: 3
insgesamt: 345


Beschlussfassung im Ministerrat

Die meisten Beschlüsse im Rat werden mit "qualifizierter Mehrheit" gefasst. Seit Januar 2007 gilt eine qualifizierte Mehrheit als erreicht, wenn

  1. die Mehrheit der Mitgliedstaaten (in einigen Fällen eine Zweidrittelmehrheit) zustimmt
  2. mindestens 255 befürwortende Stimmen von 345 möglichen Stimmen abgegeben werden
  3. die befürwortenden Stimmen mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU vertreten (mindestens 305,5 Millionen von insgesamt 492,8 Mio)

In einigen Bereichen wie der GASP, Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik werden die Beschlüsse im Rat einstimmig gefasst, d. h. jeder Mitgliedstaat kann in diesen Bereichen ein Veto einlegen. Was wie abgestimmt wird, regelt der EG-Vertrag:

  • qualifizierte Mehrheit (in den meisten Fällen: gesetzgebende Institutionen & Gesetzgebungsverfahren)
  • einstimmig (Steuern, Soziales, GASP, polizeiliche Zusammenarbeit/Strafsachen, Organe/Verfahrensfragen)
  • einfache Mehrheit (eher selten z. B. Verfahrensfragen, Geschäftsordnung)

Der Europäische Rat

Der Europäischen Rat (European Council) ist das oberste Gremium der Europäischen Union. Er setzt sich aus Staats- und Regierungschefs sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission und den AußenministerInnen zusammen, wobei Kommissionspräsident und AußenministerInnen nur beratende Funktion haben. Der Europäische Rat kommt mindestens zweimal jährlich zusammen ("Frühjahrsgipfel", "Herbstgipfel"), um über die Weiterentwicklung der EU zu beraten, allgemeine politische Leitlinien festzulegen und gegebenenfalls Verträge zu verabschieden bzw. Vertragsänderungen zu beschließen. Außerdem gibt es Sondergipfel zu aktuellen Themen. Ein weiteres Aufgabenfeld ist die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die die Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen koordinieren. Er klärt in Ausnahmefällen auch Fragen, die auf Ministerebene nicht geklärt werden können. Der Rat kann keine rechtlich verbindlichen Beschlüsse fassen, besitzt jedoch ein Weisungsrecht. Die Ergebnisse werden in den "Schlussfolgerungen des Vorsitzenden" festgehalten, die von den übrigen Europäischen Institutionen umgesetzt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Allerdings informiert der Ratspräsident das Europäische Parlament über die Ergebnisse und legt diesem einen schriftlichen Bericht vor.


Ratspräsidentschaft (EU Presidency)

Die Arbeit des Rates der EU ("Ministerrat") und des Europäischen Rates muss koordiniert und organisiert werden. Deshalb hat immer ein Mitgliedstaat für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft inne, gewechselt wird nach einem festgelegten Turnus. Die einzelnen Sitzungen und Gipfel werden von den jeweiligen RegierungsvertreterInnen des Mitgliedstaats geleitet, was bedeutet, dass alle EU-Staaten abwechselnd jeweils sechs Monate lang für die Tagesordnung des Europäischen Rats und der Ministerräte verantwortlich sind. Dabei treiben sie nicht nur gesetzgeberische und politische Entscheidungen voran und vermitteln zwischen den Mitgliedstaaten, sondern können auch eigenen Arbeitsschwerpunkten besonderen Nachdruck verleihen. Der jeweilige Staats- beziehungsweise Regierungschef repräsentiert die EU für die Dauer der Präsidentschaft nach außen. Außerdem ist er oder sie Gastgeber der EU-Gipfeltreffen.

Am 13. Dezember 2004 beschlossen die EU-Außenminister die Reihenfolge der EU-Ratspräsidentschaften bis zum Jahr 2020. Festgelegt wurde, dass ab der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 immer drei aufeinander folgende Präsidentschaften als sogenannte "Dreier-Gruppe" die insgesamt eineinhalb Jahre in enger Kooperation abstimmen. Dabei soll in einer "Dreier-Gruppe" immer ein großes und ein kleines EU-Land und mindestens ein neuer EU-Mitgliedstaat (Aufnahme ab Mai 2004) vertreten sein.

EU-Ratspräsidentschaften 2007 - 2020 in "Dreier-Gruppen"

2007 Erstes Halbjahr - Deutschland
2007 Zweites Halbjahr - Portugal
2008 Erstes Halbjahr - Slowenien

2008 Zweites Halbjahr - Frankreich
2009 Erstes Halbjahr - Tschechische Republik
2009 Zweites Halbjahr - Schweden

2010 Erstes Halbjahr - Spanien
2010 Zweites Halbjahr - Belgien
2011 Erstes Halbjahr - Ungarn

2011 Zweites Halbjahr - Polen
2012 Erstes Halbjahr - Dänemark
2012 Zweites Halbjahr - Zypern

2013 Erstes Halbjahr - Irland
2013 Zweites Halbjahr - Litauen
2014 Erstes Halbjahr - Griechenland

2014 Zweites Halbjahr - Italien
2015 Erstes Halbjahr - Lettland
2015 Zweites Halbjahr - Luxemburg

2016 Erstes Halbjahr - Niederlande
2016 Zweites Halbjahr - Slowakei
2017 Erstes Halbjahr - Malta

2017 Zweites Halbjahr - Großbritannien
2018 Erstes Halbjahr - Estland
2018 Zweites Halbjahr - Bulgarien

2019 Erstes Halbjahr - Österreich
2019 Zweites Halbjahr - Rumänien
2020 Erstes Halbjahr - Finnland


Der Ausschuss der Ständigen Vertreter AStV (COREPER)

Deutsche Vertretung

Alle Arbeiten des Rates werden - abgesehen von Landwirtschaft, für die der Sonderausschuss Landwirtschaft zuständig ist - vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV, auf frz. COREPER, was auch der im Englischen gebräuchliche Begriff ist) vorbereitet bzw. koordiniert. Er setzt sich aus den LeiterInnen der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Brüssel zusammen und umfasst dementsprechend 27 Mitglieder. Die Arbeiten dieses Ausschusses wiederum werden von über 250 Ausschüssen und Arbeitsgruppen vorbereitet, die aus den Delegierten der Mitgliedstaaten gebildet werden. Nach Artikel 203 des EG-Vertrags entscheiden die Mitgliedstaaten, auf welche Weise konkret sie vertreten sind.

AStV 1

Im AstV 1 sitzen die VertreterInnen der Botschafter. Sie bereiten die übrigen sechs Ratsformationen vor, die normalerweise ein- bis zweimal im Halbjahr tagen. Die anfallenden Themen werden in A-Punkte und B-Punkte eingeteilt und auf die Tagesordnung des Rats gesetzt. A-Punkt heißt, der Rat kann ohne Aussprache annehmen. B-Punkt bedeutet, dass der Rat das Thema ggf. erörtern bzw. abstimmen muss.

AStV 2

Im AStV 2 vertreten die EU-BotschafterInnen der 27 Mitgliedstaaten ihre Länder. Sie bereiten die einmal im Monat tagenden Räte der AußenministerInnen, die ebenfalls einmal im Monat tagenden ECOFIN-Räte der Finanzminister sowie die drei- bis viermal pro Halbjahr tagenden Räte Justiz und Inneres vor.


Die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission (European Commission) ist das zentrale ausführende Organ der EU. Sie hat das so genannte Vorschlagsmonopol, d. h. nur sie hat das Recht, dem Rat Vorschläge für Richtlinien und Verordnungen vorzulegen. Zudem kann sie die Rechtsgrundlage, die Form und den Inhalt ihres Vorschlags selbst bestimmen. Von der Rechtsgrundlage hängt wiederum beispielsweise ab, welchen Einfluss das Europäische Parlament hat. Neben der Erarbeitung von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften ist die Kommission für die praktische Umsetzung von EU-Maßnahmen und die Verwaltung des EU-Haushalts verantwortlich. Sie arbeitet weisungsunabhängig von den nationalen Regierungen ausschließlich im Interesse der Europäischen Gemeinschaft. Die Kommission untersteht der demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlamentes, dem sie rechenschaftspflichtig ist.


Der Kommissionspräsident (President of the European Commission)

Der Kommissionspräsident wird von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten benannt und anschließend vom Europäischen Parlament bestätigt (2004 - 2009 der Portugiese José Manuel Durão Barroso). Seine Aufgaben und Zuständigkeiten liegen darin, die politische Leitlinie für das Vorgehen der Kommission zu bestimmen. Darüber hinaus organisiert er die Arbeit der Kommission und beruft die Sitzungen des Kollegiums ein, welches er leitet. Des Weiteren vertritt der Präsident die Kommission bei den Tagungen des Europäischen Rates, bei der Gruppe der acht führenden Industrienationen (G8) sowie bei den Sitzungen des Europäischen Parlaments. Durch den Vertrag von Nizza kann der Kommissionspräsident die Zuständigkeitsbereiche der Kommissionsmitglieder in der laufenden Amtszeit neu verteilen und sie zum Rücktritt auffordern.


Die KommissarInnen

Der Kommissionspräsident ernennt im Einvernehmen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten die KommissarInnen. Das gesamte Kollegium muss sich dann dem Europäischen Parlament stellen und wird erst nach Zustimmung offiziell ernannt. Infolge der Erweiterung der EU im Mai 2004 und im Januar 2007 setzt sich die Kommission seit Januar 2007 statt bisher aus 19 nun aus 26 Mitgliedern zusammen (zusätzlich des Kommissionspräsidenten). Die Verwaltung der Kommission gliedert sich in ein Generalsekretariat, das die Arbeit koordiniert, sowie 36 Generaldirektionen (GD), die den jeweiligen KommissarInnen unterstehen und ihnen zuarbeiten. Der Kommission unterstehen Außenstellen und Forschungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten. Insgesamt beschäftigt sie etwa 22.000 Beamte. In der Regel tagt die Kommission einmal in der Woche. In ihren Sitzungen trifft sie alle wesentlichen Entscheidungen, fasst Beschlüsse, führt Erörterungen durch oder verabschiedet Vorschläge.

  • Kommissionspräsident: José Manuel Durão Barroso (Portugal)
  • GD Kommunikation, Presse- und Informationsdienst (PRESS): Margot Wallström (Schweden)
  • GD Unternehmen und Industrie (ENTR): Günter Verheugen (Deutschland)
  • GD Verkehr und Energie (TREN): Jacques Barrot (Frankreich)
  • GD Justiz, Freiheit und Sicherheit (JLS): Franco Frattini (Italien)
  • GD Wirtschaft und Finanzen (ECFIN): Joaquín Almunia (Spanien)
  • GD Fischerei und Maritime Angelegenheiten (FISH): Joe Borg (Malta)
  • GD Binnenmarkt und Dienstleistungen (MARKT): Charlie McCreevy (Irland)
  • GD Haushalt (BUDG): Dalia Grybauskaite (Litauen)
  • GD Personal und Verwaltung (ADMIN), GD Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), GD Interner Auditdienst (IAS): Siim Kallas (Estland)
  • GD Außenbeziehungen und Nachbarschaftspolitik (RELEX), GD Amt für Zusammenarbeit (EuropeAid): Benita Ferrero-Waldner (Österreich)
  • GD Umwelt (ENV): Stavros Dimas (Griechenland)
  • GD Bildung und Kultur (EAC), GD Dolmetschen (SCIC), GD Amt für amtliche Veröffentlichungen (OPOCE): Ján Figel (Slowakei)
  • GD Mehrsprachigkeit (wird gerade aufgebaut): Leonard Orban (Rumänien)
  • GD Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung (AGRI): Mariann Fischer Boel (Dänemark)
  • GD Regionalpolitik (REGIO): Danuta Hübner (Polen)
  • GD Steuern und Zollunion (TAXUD): László Kovács (Ungarn)
  • GD Wettbewerb (COMP): Neelie Kroes-Smit (Niederlande)
  • GD Gesundheit (und Verbraucherschutz SANCO, wird gerade umstrukturiert): Markos Kyprianou (Zypern)
  • GD (Gesundheit und) Verbraucherschutz (wird gerade umstrukturiert): Meglena Shtilianova Kuneva (Bulgarien)
  • GD Handel (TRADE): Peter Mandelson (Großbritannien)
  • GD Entwicklung (DEV), GD Humanitäre Hilfe (ECHO): Louis Michel (Belgien)
  • GD Verkehr und Energie (TREN): Andris Piebalgs (Lettland)
  • GD Forschung (RTD), GD Gemeinsame Forschungsstelle (JRC): Janez Potocnik (Slowenien)
  • GD Informationsgesellschaft und Medien (INFSO): Viviane Reding (Luxemburg)
  • GD Erweiterung (ELARG): Olli Rehn (Finnland)
  • GD Arbeit, Soziales und Gleichstellung (EMPL): Vladimir Špidla (Tschechien)



Aufgaben der Kommission

1. Entscheidungsvorbereitung

Die Kommission erarbeitet Vorschläge für neue Rechtsakte (Verordnungen und Richtlinien), über die dann Parlament und Rat entscheiden. Sie veröffentlicht außerdem Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen, Grün- und Weißbücher, Berichte und Mitteilungen, die nicht zwangsläufig rechtlich bindende Wirkung haben, um auf diese Weise in der Europapolitik bestimmte Impulse zu setzen.

2. Entscheidungsdurchführung

Als zentrales Ausführungsorgan der EU ist die Kommission zuständig für die ordentliche Umsetzung der EU-Politiken und -Gesetze auf Ebene der Mitgliedstaaten. Dazu hat sie Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsaufgaben für die Gemeinschaft. Die Kommission leitet z. B. Beitrittsverhandlungen und sorgt anhand von Durchführungsverordnungen für die Umsetzung der politischen Beschlüsse. Sie verwaltet zudem sämtliche Finanzmittel der Gemeinschaft und ist für den Haushalt insgesamt verantwortlich. Dies umfasst auch die Koordination der sog. Strukturfonds und der Rahmen- und Aktionsprogramme der Gemeinschaft (z. B. Umweltinvestitionsprogramme). Rund 80 Prozent der Haushaltsmittel leitet die Kommission an die Mitgliedstaaten weiter, die die Fördermittel etwa an Regionalbehörden oder Landwirte auszahlen.

Um den Mitgliedstaaten eine Art Kontrollmöglichkeit über die Durchsetzungsbefugnisse der Kommission zu geben, gibt es das so genannte "Komitologie-" oder "Ausschussverfahren". Im Rahmen dieser Verfahren legen die Dienststellen der Kommission den Komitologie-Ausschüssen (in denen RegierungsvertreterInnen jedes Mitgliedstaates sitzen) Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zur Stellungnahme vor. Werden die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen in den Stellungnahmen nicht gebilligt, wird der Entwurf dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung vorgelegt. Auch das Europäische Parlament hat ein Mitspracherecht bei Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen.

3. Entscheidungskontrolle

Als "Hüterin der Verträge" überwacht die Kommission außerdem die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten, Behörden und Unternehmen. Die Kommission kontrolliert:

  • Die Umsetzung vertraglicher Vereinbarungen der Mitgliedstaaten (Stellungnahmen, Aufforderung zur Stellungnahme, Fristsetzung, Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.) Etwa bei der Nicht-Einhaltung des im Maastrichter Vertrages festgeschriebenen "Defizit-Kriteriums" durch die Mitgliedstaaten, der Vergabe wettbewerbsverzerrender Subventionen oder bei einer nicht fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien leitet sie ein Vertragsverletzungsverfahren ein und erhebt notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof Klage.
  • Sie kann außerdem Unternehmensfusionen verbieten oder Bußgelder verhängen, wenn Unternehmen den europäischen Wettbewerb durch unzulässige Preisabsprachen verzerren.
  • Rat, Parlament und Europäische Zentralbank (wegen Nichtzuständigkeit, Missachtung von Formvorschriften, Vertragsverletzung, Ermessensmissbrauch)
  • die Haushaltslage (Stabilitätspakt)

Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament (EP, European Parliament) hat Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbefugnisse. Es verfügt zwar nicht wie die Kommission über ein Initiativrecht im Rechtsetzungsprozess, hat aber zusammen mit dem EU-Ministerrat die gesetzgebende Entscheidungsmacht in der Europäischen Union (vor allem über das Mitentscheidungsverfahren). Seit 1979 wird das Parlament in allgemeinen und direkten Wahlen gewählt. Da es kein allgemeines europäisches Wahlverfahren gibt, wählt jedes Land unterschiedlich. Im Gegensatz zu Rat und Kommission tagt das Parlament öffentlich. Der Sitz des Parlaments ist geteilt: Zwei Wochen pro Monat tagen die parlamentarischen Ausschüsse in Brüssel, wo die meisten Abgeordneten auch ihr Hauptbüro haben. Eine Woche im Monat ist den Fraktionssitzungen vorbehalten. Die verbleibende Woche tagt das Plenum in Straßburg. Darüber hinaus ist der größte Teil des Generalsekretariats in Luxemburg angesiedelt.


Aufgaben des Parlaments

1. Gesetzgebung

Neben der Kommission, die als einzige Instanz legislatives Initiativrecht hat, entscheidet das Parlament zusammen mit dem Rat über die von der Kommission erarbeiteten Gesetzesentwürfe. Dabei gibt es vier Entscheidungsverfahren mit unterschiedlicher Machtaufteilung zwischen Rat und Parlament (siehe dazu Abschnitt Gesetzgebungsverfahren).
Auf Gesetzgebungsebene ist die parlamentarische Arbeit wie folgt organisiert:

  1. Das Europäische Parlament erhält einen Gesetzgebungsvorschlag (Richtlinien- oder Verordnungsentwurf) der EU-Kommission; dieser Vorschlag geht an einen federführenden sowie an weitere mitberatende Ausschüsse, die jeweils BerichterstatterInnen für das Dossier ernennen.
  2. Die Abgeordneten der jeweiligen Ausschüsse können Änderungsanträge zu dem von dem/der BerichterstatterIn ausgearbeiteten Bericht einreichen; dieser wird anschließend, gegebenenfalls mit Änderungen, vom federführenden Ausschuss angenommen.
  3. Der Bericht wird von den Fraktionen geprüft.
  4. Der Bericht wird im Plenum debattiert. Das abschließende Votum des Plenums wird dann dem Rat übermittelt.


2. Haushaltsbefugnisse

Die Finanzausgaben der EU (teilweise ergänzt durch direkt eingesetzte Mittel der Mitgliedstaaten) liegen vor allem in den folgenden Bereichen:

  • Agrarpolitik
  • Struktur- und Kohäsionsfonds
  • Maßnahmen im Rahmen der Sozial- und Beschäftigungspolitik
  • Verschiedene Förderprogramme für Umwelt, Frauen, Bildung oder Jugend
  • Maßnahmen zur Förderung der Drittländer (entweder durch "traditionelle" Entwicklungshilfe oder technische Hilfe)

Das Europäische Parlament und der Rat bilden gemeinsam die Haushaltsbehörde, d. h. sie teilen sich die Haushaltsbefugnis. Die Beschlüsse des Parlaments werden vom Hauhaltsausschuss in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen vorbereitet. Seit 1986 sind die jährlichen Ausgaben Bestandteil einer mehrjährigen Planung, der so genannten "Finanziellen Vorausschau", die von Parlament und Rat gemeinsam angenommen wird. Im Rahmen des jährlichen Haushaltsplans hat das Parlament bei den meisten Ausgaben das letzte Wort: Dies gilt zum Beispiel für die Ausgaben zugunsten der am meisten benachteiligten Regionen sowie zugunsten der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Bei anderen Posten wie den Agrarausgaben kann das Parlament Änderungen vorschlagen, doch liegt hier die letzte Entscheidung beim Rat. Parlament und Rat befassen sich in zwei Lesungen (zwischen Mai und Dezember) mit der Prüfung des von der Europäischen Kommission vorgelegten Haushaltsentwurfs. Das Parlament kann den Haushalt ablehnen, in diesem Fall beginnt das Haushaltsverfahren von vorn.


3. Parlamentarische Kontrolle

Das Europäische Parlament ratifiziert die Ernennung des Kommissionspräsidenten, führt Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder durch und entscheidet anschließend darüber, ob es der Kommission insgesamt (also entweder ganz oder gar nicht) sein Vertrauen ausspricht. Tut es dies nicht, muss der Kommissionspräsident in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine neue Kommission vorstellen. Außerdem kann das Parlament der Kommission das Misstrauen aussprechen: Die Annahme eines Misstrauensantrags mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten (in diesem Fall mindestens eine 2/3-Mehrheit) zwingt die Kommission zum Rücktritt. Zwar wurde vom Parlament bislang noch kein Misstrauensantrag angenommen, allerdings hat sich allein die Androhung in der Vergangenheit als äußerst effektiv erwiesen.

Das Parlament kann die Arbeit der Kommission über verschiedene Fachausschüsse durch Anhörungen überwachen, es kann KommissarInnen zu bestimmten Diskussionsrunden einladen bzw. zur Erstellung von Berichten auffordern. Parlamentarische Ausschüsse, Fraktionen und Abgeordnete richten außerdem in der Praxis eine große Anzahl an mündlichen Anfragen an den Rat oder die Kommission. Wenn diese Anfragen wichtige politische Themen betreffen, münden sie meist in eine Aussprache im Plenum, die mit der Annahme einer Parlamentsentschließung endet. Aktuelle Ereignisse können ebenfalls Gegenstand von Debatten und Entschließungen sein. Ferner kann das Parlament zur so genannten Fragestunde einladen, in der Rat und Kommission im Plenum für Fragen und Antworten erscheinen müssen. Daneben beantwortet die Kommission jährlich mehr als 5.000 schriftliche Anfragen von ParlamentarierInnen. Die jeweiligen Vorsitzenden der Ministerräte legen dem Parlament Rechenschaft ab über das Programm und die Bilanz der halbjährlichen Ratspräsidentschaft, über die Ratstagungen sowie über den Stand der Gesetzgebungsarbeiten.


Präsident und Präsidium (President and Bureau)

Der Präsident leitet alle Tätigkeiten des Parlaments und seiner Gremien. Er leitet die Sitzungen des Plenums, des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten. Er vertritt das Parlament in seinen Beziehungen nach außen. Das Präsidium ist das administrative Leitungsorgan und zuständig für den Haushalt des Parlaments sowie für Personal- und Organisationsfragen. Ihm gehören neben dem Präsidenten die 14 VizepräsidentInnen an sowie fünf QuästorInnen mit beratender Stimme. Die Konferenz der Präsidenten, die aus dem Präsidenten und den Fraktionsvorsitzenden besteht, ist das politische Leitungsorgan des Parlaments. Sie beschließt die Tagesordnung des Plenums, legt den jährlichen Arbeitskalender der Parlamentsorgane fest und ist zuständig für die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse sowie für die gemischten Parlamentarischen Ausschüsse, für die ständigen Delegationen und die Ad-hoc-Delegationen. Sie entscheidet zudem bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen zwei Ausschüssen.

2009 wurde das Präsidium neu gewählt. Präsident des EU-Parlaments ist der Pole Jerzy Buzek. Drei der 14 VizepräsidentInnen kommen aus Deutschland: die Sozialdemokratin Dagmar Roth-Behrendt, der Christdemokrat Rainer Wieland sowie die Liberale Silvana Koch-Mehrin. Von den fünf neuen QuästorInnen kommt keiner aus Deutschland.


Die Parlamentarischen Ausschüsse (Parliamentary Committees)

Die parlamentarischen Ausschüsse fertigen vor allem Positionen zu Gesetzgebungsvorschlägen der Kommission an bzw. können zusätzlich aus eigener Initiative zu bestimmten politischen Themen Stellung nehmen. Dafür ernennt der Ausschuss einen/e BerichterstatterIn, deren Berichtsentwurf im Ausschuss debattiert und abgestimmt wird, bevor die einzelnen Fraktionen ihn beraten und er dem Plenum vorgelegt wird.

In der Legislaturperiode 2009-2014 bereiten 20 ständige Ausschüsse und zwei Unterausschüsse die Arbeiten des Plenums des Europäischen Parlaments vor. Jedem dieser Ausschüsse sitzt ein/e Vorsitzende/r und mehrere stellvertretende Vorsitzende vor; die Arbeit wird von einem Sekretariat unterstützt. Der Vorsitzende des Umweltausschusses ist beispielsweise der Deutsche Jo Leinen (SPD).


Ständige Ausschüsse

Parteienkürzel:
EPP = CDU/CSU
S&D = SPD
ALDE = FDP
Greens/EFA = Grüne
GUE/NGL = Die Linke
ECR: Europäische Konservative und Reformisten
EFD: Fraktion Europa der Freiheit und der Demokratie
NA: fraktionslos

Die parlamentarischen Ausschüsse mit den deutschen EPlerInnen können sie auch als hier downloaden.


Entwicklungsausschuss (DEVE, 58 Mitglieder)

  • Vorsitz: Eva Joly (Frankreich, GREENS/EFA)
  • deutsche Mitglieder: Birgit Schnieber-Jastram (EPP), Norbert Neuser (S&D) Franziska Keller (GREENS/EFA) Gabriele Zimmer (GUE/NGL)
  • deutsche StellvertreterInnen: Martin Kastler (EPP), Horst Schnellhardt (EPP), Wolf Klinz (ALDE)


Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (AFET, 145 Mitglieder)

  • Vorsitz: Gabriele Albertini (Italien, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Elmar Brok (EPP), Michael Gahler (EPP), Hans-Gert Pöttering (EPP), Bernd Posselt (EPP), Wolfgang Kreissl-Dörfler (S&D), Alexander Graf Lambsdorff (ALDE), Franziska Katharina Brantner (GREENS/EFA), Ulrike Lunacek (GREENS/EFA), Werner Schulz (GREENS/EFA), Sabine Lösing (GUE/NGL)
  • deutsche StellvertreterInnen: Reimer Böge (EPP), Christian Ehler (EPP), Elisabeth Jeggle (EPP), Peter Liese (EPP), Doris Pack (EPP), Godelieve Quisthoudt-Rowohl (EPP), Jo Leinen (S&D), Norbert Neuser (S&D), Reinhard Bütikofer (GREENS/EFA), Barbara Lochbihler (GREENS/EFA), Helmut Scholz (GUE/NGL)


Ausschuss für internationalen Handel (INTA, 55 Mitglieder)

  • Vorsitz: Vital Moreira (Portugal, S&D)
  • deutsche Mitglieder: Daniel Caspary (EPP), Godelieve Quisthoudt-Rowohl (EPP), Bernd Lange (S&D), Helmut Scholz (GUE/NGL)
  • deutsche StellvertreterInnen: Albert Deß (EPP), Norbert Glante (S&D), Michael Theurer (ALDE)


Haushaltsausschuss (BUDG, 78 Mitglieder)

  • Vorsitz: Alain Lamassoure (Frankreich, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Reimer Böge (EPP), Ingeborg Gräßle (EPP), Monika Hohlmeier (EPP), Jens Geier (S&D) Jutta Haug (S&D, Vizevorsitzende), Alexander Alvaro (ALDE, Vizevorsitzender), Helga Trüpel (GREENS/EFA)
  • deutsche StellvertreterInnen: Peter Jahr (EPP), Axel Voß (EPP),
    Constanze Angela Krehl (S&D), Jutta Steinruck (S&D), Franziska Katharina Brantner (GREENS/EFA), Jürgen Klute (GUE/NGL


Haushaltskontrollausschuss (CONT, 55 Mitglieder)

  • Vorsitz: Luigi de Magistris (Italien, ALDE)
  • deutsche Mitglieder: Ingeborg Gräßle (EPP), Jens Geier (S&D), Jorgo Chatzimarkakis (ALDE), Martin Häusling (GREENS/EFA)
  • deutsche StellvertreterInnen: Monika Hohlmeier (EPP), Markus Pieper (EPP), Barbara Weiler (S&D)


Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON, 91 Mitglieder)

  • Vorsitz: Sharon Bowles (Großbritannien, ALDE)
  • deutsche Mitglieder: Burkhard Balz (EPP), Markus Ferber (EPP), Werner Langen (EPP), Udo Bullmann (S&D), Peter Simon (S&D), Wolf Klinz (ALDE), Sven Giegold (GREENS/EFA), Jürgen Klute (GUE/NGL)
  • deutsche StellvertreterInnen: Klaus-Heiner Lehne (EPP), Thomas Mann (EPP), Andreas Schwab (EPP), Bernhard Rapkay (S&D), Werner Schulz (GREENS/EFA), Thomas Händel (GUE/NGL)


Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL, 95 Mitglieder)

  • Vorsitz: Pervenche Berès (Frankreich, S&D)
  • deutsche Mitglieder: Thomas Mann (EPP, Vizevorsitzender), Martin Kastler (EPP), Jutta Steinruck (S&D), Nadja Hirsch (ALDE), Elisabeth Schroedter (GREENS/EFA, Vizevorsitzende), Thomas Händel (GUE/NGL)
  • deutsche StellvertreterInnen: Ingeborg Gräßle (EPP), Dieter-Lebrecht Koch (EPP), Udo Bullmann (S&D), Birgit Sippel (S&D),
    Sven Giegold (GREENS/EFA), Jürgen Creutzmann (ALDE), Gesine Meißner (ALDE), Gabriele Zimmer (GUE/NGL)


Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI, 123 Mitglieder)

  • Vorsitz: Jo Leinen (Deutschland, S&D)
  • deutsche Mitglieder: Karl-Heinz Florenz (EPP), Christa Klaß (EPP), Peter Liese (EPP), Horst Schnellhardt (EPP), Anja Weisgerber (EPP), Jo Leinen (S&D, Vorsitzender), Dagmar Roth-Behrendt (S&D), Holger Krahmer (ALDE), Sabine Wils (GUE/NGL)
  • deutsche StellvertreterInnen: Birgit Schnieber-Jastram (EPP),
    Renate Sommer (EPP), Thomas Ulmer (EPP), Matthias Groote (S&D), Jutta Haug (S&D), Rebecca Harms (GREENS/EFA), Jorgo Chatzimarkakis (ALDE)


Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE, 106 Mitglieder)

  • Vorsitz: Herbert Reul (Deutschland, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Christian Ehler (EPP), Angelika Niebler (EPP), Herbert Reul (EPP, Vorsitzender), Norbert Glante (S&D), Jorgo Chatzimarkakis (ALDE), Reinhard Bütikofer (GREENS/EFA)
  • deutsche StellvertreterInnen: Daniel Caspasy (EPP), Markus Pieper (EPP), Hermann Winkler (EPP), Werner Langen (EPP)Matthias Groote (S&D), Bernd Lange (S&D), Rebecca Harms (GREENS/EFA), Silvana Koch-Mehrin (ALDE)


Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO, 75 Mitglieder)

  • Vorsitz: Malcolm Harbour (Großbritannien, ECR)
  • deutsche Mitglieder: Kurt Lechner (EPP), Hans-Peter Mayer (EPP), Andreas Schwab (EPP), Evelyne Gebhardt (S&D), Barbara Weiler (S&D), Heide Rühle (Grüne), Jürgen Creutzmann (ALDE)
  • deutsche StellvertreterInnen: Karl-Heinz Florenz (EPP), Anja Weisgerber (EPP), Kerstin Westphal (S&D)


Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr (TRAN, 83 Mitglieder)

  • Vorsitz: Brian Simpson (Großbritannien, S&D)
  • deutsche Mitglieder: Dieter-Lebrecht Koch (EPP, Vizevorsitzender), Werner Kuhn (EPP), Thomas Ulmer (EPP), Ismail Ertug (S&D), Knut Fleckenstein (S&D), Gesine Meissner (ALDE), Michael Cramer (GREENS/EFA)
  • deutsche StellvertreterInnen: Burkhard Balz (EPP), Michael Gahler (EPP), Joachim Zeller (EPP), Markus Ferber (EPP), Petra Kammerevert (S&D), Sabine Wils (GUE/NGL)


Ausschuss für regionale Entwicklung (REGI, 89 Mitglieder)

  • Vorsitz: Danuta Maria Hübner (Polen, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Markus Pieper (EPP, Vizevorsitzender), Hermann Winkler (EPP), Joachim Zeller (EPP), Constanze Krehl (SP&), Kerstin Westphal (S&D), Michael Theurer (ALDE)
  • deutsche StellvertreterInnen: Sabine Verheyen (EPP), Manfred Weber (EPP), Jens Geier (S&D), Peter Simon (S&D), Heide Rühle (GREENS/EFA), Elisabeth Schroedter (GREENS/EFA), Cornelia Ernst (GUE/NGL)


Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI, 85 Mitglieder)

  • Vorsitz: Paolo de Castro (Italien, S&D)
  • deutsche Mitglieder: Albert Deß (EPP), Peter Jahr (EPP), Elisabeth Jeggle (EPP), Ulrike Rodust (S&D), Britta Reimers (ALDE), Martin Häusling (GREENS/EFA)
  • deutsche StellvertreterInnen: Christa Klaß (EPP), Hans-Peter Meyer (EPP), Ismail Ertug (S&D)


Fischereiausschuss (PECH, 45 Mitglieder)

  • Vorsitz: Carmen Fraga Estévez (Spanien, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Ulrike Rodust (S&D), Britta Reimers (ALDE)
  • deutsche StellvertreterInnen: Werner Kuhn (EPP), Matthias Groote (S&D)


Ausschuss für Kultur und Bildung (CULT, 82 Mitglieder)

  • Vorsitz: Doris Pack (Deutschland, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Doris Pack (EPP, Vorsitzende), Sabine Verheyen (EPP), Petra Kammerevert (S&D), Helga Trüpel (GREENS/EFA, Vizevorsitzende), Lothar Bisky (GUE/NGL, Vizevorsitzender)
  • deutsche StellvertreterInnen: Bernd Posselt (EPP), Knut Fleckenstein (S&D), Nadja Hirsch (ALDE)


Rechtsausschuss (JURI, 48 Mitglieder)

  • Vorsitz: Klaus-Heiner Lehne (Deutschland, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Klaus-Heiner Lehne (EPP, Vorsitzender) Rainer Wieland (EPP), Bernhard Rapkay (S&D), Alexandra Thein (ALDE), Gerald Häfner (GREENS/EFA)
  • deutsche StellvertreterInnen: Kurt Lechner (EPP), Angelika Niebler (EPP), Dagmar Roth-Behrendt (S&D), Jan Philipp Albrecht (GREENS/EFA)


Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE, 107 Mitglieder)

  • Vorsitz: Juan Fernando López Aguilar (Spanien, S&D)
  • deutsche Mitglieder: Renate Sommer (EPP), Axel Voß (EPP), Manfred Weber (EPP), Birgit Sippel (S&D), Jan Philipp Albrecht (GREENS/EFA)
  • deutsche StellverterterInnen: Cornelia Ernst (GUE/NGL),
    Herbert Reul (EPP), Rainer Wieland (EPP), Monika Hohlmeier (EPP),
    Evelyne Gebhardt (S&D), Wolfgang Kreissl-Dörfler (S&D),
    Franziska Keller (GREENS/EFA), Alexander Alvaro (ALDE), Nadja Hirsch (ALDE)


Ausschuss für konstitutionelle Fragen (AFCO, 48 Mitglieder)

  • Vorsitz: Carlo Casini (Italien, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Matthias Groote (S&D), Gerald Häfner (GREENS/EFA)
  • deutsche StellvertreterInnen: Elmar Brok (EPP), Hans-Gert Pöttering (EPP), Alexandra Thein (ALDE), Helmut Scholz (GUE/NGL)


Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (FEMM, 55 Mitglieder)

  • Vorsitz: Eva-Britt Svensson (Schweden, GUE/NGL)
  • deutsche Mitglieder: Angelika Niebler (EPP)
  • deutsche Stellvertreterinnen: Christa Klaß (EPP), Doris Pack (EPP), Franziska Katharina Brantner (GREENS/EFA), Cornelia Ernst (GUE/NGL)


Petitionsausschuss (PETI, 53 Mitglieder)

  • Vorsitz: Erminia Mazzoni (Italien, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Peter Jahr (EPP), Rainer Wieland (EPP), Silvana Koch-Mehrin (ALDE)
  • deutsche StellvertreterInnen: Daniel Caspary (EPP), Axel Voß (EPP), Gerald Häfner (GREENS/EFA)



Unterausschüsse für den AFET
Unterausschuss für Menschenrechte (DROI, 50 Mitglieder)

  • Vorsitz: Heidi Anneli Hautala (Finnland, GREENS/EFA)
  • deutsche Mitglieder: Elisabeth Jeggle (EPP), Barbara Lochbihler (GREENS/EFA)
  • deutsche StellvertreterInnen: Manfred Weber (EPP)


Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung (SEDE, 55 Mitglieder)

  • Vorsitz: Arnaud Danjean (Frankreich, EPP)
  • deutsche Mitglieder: Christian Ehler (EPP), Michael Gahler (EPP), Reinhard Bütikofer (GREENS/EFA), Sabine Lösing (GUE/NGL)
  • deutsche StellvertreterInnen: Elmar Brok (EPP), Godelieve Quisthoudt-Rowohl (EPP), Franziska Katharina Brantner (GREENS/EFA)



Sonderausschuss
CRIS - Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise

  • Vorsitz: Wolf Klinz (ALDE, Deutschland)
  • deutsche Mitglieder: Burkhard Balz (EPP), Udo Bullmann (S&D), Monika Hohlmeier (EPP), Sven Giegold (GREENS/EFA)
  • deutsche StellvertreterInnen: Daniel Caspary (EPP), Franziska Katharina Brantner (GREENS/EFA), Markus Ferber (EPP), Werner Langen (EPP), Evelyne Gebhardt (S&D), Matthias Groote (S&D)



Das EU-Parlament kann auch nichtständige Ausschüsse und nichtständige Untersuchungsausschüsse einsetzen

Die Fraktionen (Political Group)

Die Abgeordneten organisieren sich in Fraktionen. Laut der Parlamentarischen Geschäftsordnung (GO) vom Juli 2009 müssen einer Fraktion Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder (Art. 30 GO). Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter die vorgeschriebene Schwelle zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Fraktionsvorsitzenden ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, vorausgesetzt die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitglied­staaten und die Fraktion besteht seit länger als einem Jahr.
Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören, steht ein Sekretariat zur Verfügung (Artikel 33). Die Sitzordnung im Plenarsaal richtet sich nicht nach nationalen Delegationen, sondern nach der Fraktionszugehörigkeit.
Es gibt sieben Fraktionen und die Gruppe der Fraktionslosen. Die vollständigen Anschriften der verschiedenen Fraktionen finden Sie hier.



EPP
Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten)
Vorsitzender: Joseph Daul (Frankreich)
Generalsekretär: Martin Kamp (Deutschland)


S&D
Fraktion der Progressiven Alllianz der Sozialisten und Demokraten im Europäischen Parlament
Vorsitzender: Martin Schulz (Deutschland)
Generalsekretärin: Anna Colombo (Italien)


Greens/EFA
Fraktion der Grünen / Freie Europäische Allianz
Vorsitzende: Rebecca Harms (Deutschland), Daniel Cohn-Bendit (Deutschland)
Generalsekretärin: Vula Tsetsi

ALDE
Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa
Vorsitzender: Guy Verhofstadt (Belgien)
Generalsekretär: Alexander Beels


GUE/ NGL
Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke
Vorsitzender: Lothar Bisky (Deutschland)
Generalsekretärin: Maria D'Alimonte (Italien)

ECR
Europäische Konservative und Reformisten
Vorsitzender: Michal Tomasz Kami&[324;ski
Generalsekretär: Frank Barrett

EFD
Fraktion Europa der Freiheit und der Demokratie
Vorsitzender: Nigel Paul Farage (Großbritannien)
Generalsekretär: Emmanuel Bordez

Kontakt Deutsche EP-Abgeordnete

Alle Abgeordneten sind in Brüssel und Straßburg zu erreichen. Generell gilt die gleiche Postanschrift. Die Post kommt schneller an, wenn die jeweilige Büronummer des/der Abgeordneten mit angegeben wird. Die finden Sie hier.

Die Postdresse aller Abgeordneten ist:
in Brüssel:
Europäisches Parlament
Rue de Wiertz
B-1047 Brüssel

in Straßburg:
Allée du Printemps
B.P. 1024/F
F-67070 Strasbourg Cedex


Gesetzgebungsverfahren

Zu Beginn der Europäischen Gemeinschaft erarbeitete die Kommission eine Gesetzesvorlage und der Rat entschied. Zu dieser Zeit war das Anhörungsverfahren das häufigste der vier möglichen Gesetzgebungsverfahren (Legislative Procedures). Wie es heute z. B. in der Agrar- oder in der Steuerpolitik noch üblich ist, wird bei diesem Verfahren das Parlament nur angehört. Mittlerweile ist das gängige Gesetzgebungsverfahren aber das Mitentscheidungsverfahren. Hier entscheidet das EP gleichberechtigt und gemeinsam mit dem Rat, wie z. B. bei Rechtsakten in den Bereichen Binnenmarkt, Kultur, Bildung, Gesundheit, Forschung und Umwelt. Dieses Verfahren wurde in den Verträgen von Maastricht (1993), Amsterdam (1997) und von Nizza (2001) ständig erweitert und somit die gesetzgebende Macht des Parlaments gestärkt. Seit dem Amsterdamer Vertrag hat das EP auch die Möglichkeit, die Kommission zum Handeln aufzufordern. Bei der europäischen Gesetzgebung unterscheidet der EG-Vertrag folgende vier Entscheidungsverfahren:

Anhörungsverfahren (Consultation Procedure)

Hier ist es dem Parlament lediglich gestattet, seine Meinung zu äußern und Fragen an den Rat zu richten. Es gibt auch heute noch Politikbereiche, in denen das Parlament lediglich angehört wird. Die Kommission leitet ihren Gesetzgebungsvorschlag an den Rat und das Parlament weiter und das EP kann ihn annehmen, ablehnen oder Änderungsvorschläge machen. Die Kommission ihrerseits kann diese in einem geänderten Vorschlag berücksichtigen, ist dazu aber nicht gezwungen. Der Rat schließlich kann den endgültigen Vorschlag annehmen oder einstimmig abändern.

Darüber hinaus kann es in einem weiteren Bereich zur Verabschiedung von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen ohne die Mitwirkung des Europäischen Parlaments kommen. Dabei geht es um den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den vom Rat erlassenen Rechtsakten. Gemäß dem so genannten Komitologiebeschluss überträgt der Rat die Durchführungsbefugnisse im Regelfall auf die Kommission. In spezifischen und begründeten Fällen kann der Rat sich die Ausübung der Durchführungsbefugnisse auch selbst vorbehalten. In beiden Fällen muss das Parlament nicht beteiligt, bestimmte Ausschüsse aber hinzugezogen werden.

Zustimmungsverfahren (Approval Procedure)

Diese Variante wird nur in Sonderfällen, etwa bei Abkommen mit Drittländern, angewandt. Im Rahmen dieses Entscheidungsverfahrens muss der Rat die Zustimmung des Parlaments erhalten, bevor er eine Entscheidung fällen kann. Es ist dem Verfahren der Anhörung ähnlich, jedoch mit dem Unterschied, dass das Parlament keine Änderungsvorschläge machen kann: Es nimmt mit absoluter Mehrheit an oder lehnt ab.

Zusammenarbeit von Rat und Parlament (Cooperation Procedure)

Im Verfahren der Zusammenarbeit leitet die Kommission ihren Vorschlag dem Rat und dem Europäischen Parlament zu. Nach Stellungnahme (erste Lesung) des Parlaments legt der Rat den "gemeinsamen Standpunkt" fest. Im Rahmen der zweiten Lesung steht dem Parlament für die Ausübung seiner Handlungsmöglichkeiten eine Frist von drei Monaten zur Verfügung, die im Einvernehmen mit dem Rat um höchstens einen Monat verlängert werden kann. Hier behält der Rat das letzte Wort. Allerdings handelt es sich bei der Zusammenarbeit tendenziell um ein Auslaufmodell zugunsten der Mitentscheidung des Parlaments.
Es beschränkt sich derzeit auf die folgenden Bereiche:

  • multilaterale Überwachung der Wirtschaftspolitik,
  • Zugang zu Finanzinstituten,
  • Haftungsausschlüsse, Ausgabe von Banknoten und Münzen.


Mitentscheidungsverfahren (Co-Decision-Procedure)

Das Mitentscheidungsverfahren ist das wichtigste Rechtssetzungsverfahren in der Europäischen Union. Die von der Kommission vorgeschlagenen Gesetze werden vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gemeinsam angenommen. Dadurch erhält das Parlament bei diesem Verfahren eine herausragende politische Rolle und konnte innerhalb der EU schon mehrere wesentliche Entscheidungen durchsetzen, wie beispielsweise strengere Umweltschutzauflagen für Kraftstoffe und Motoröle, strengere und deutlichere Warnhinweise zur Schädlichkeit von Tabakkonsum oder die gesetzliche Verankerung einer umweltverträglichen Entsorgung von Altautos ab 2003. Zwar hat das Parlament nicht die Befugnis zur Gesetzesinitiative, die der Kommission vorbehalten ist, aber im Verfahren der Mitentscheidung kann ein Rechtsakt gegen den Mehrheitswillen des Europäischen Parlaments nicht zustande kommen. Praktiziert seit dem Vertrag von Maastricht 1993 (Mitentscheidung 1) und erweitert mit dem Vertrag von Amsterdam (Mitentscheidung 2), gilt dieses Verfahren mittlerweile für 75 Prozent der Entscheidungen.

Der Prozess des Mitentscheidungsverfahrens kann bis zu drei Lesungen umfassen und verläuft über folgende Schritte:

  1. Initiative:
    Der Kommissionsvorschlag für ein Gesetz (Richtlinie oder Verordnung) wird dem Parlament und dem Rat zugestellt.
  2. Erste Lesung:
    Im Parlament kommt der Text in den zuständigen Ausschuss, der darüber berät und Änderungen vorschlägt, wenn der Kommissionsentwurf nicht den Vorstellungen des Parlaments entspricht. Abschließend stimmt das Plenum über den Text ab. Die Entscheidung des EP wird dem Ministerrat übermittelt. Das Gesetz ist erlassen, wenn der Rat in seiner ersten Lesung sämtliche Änderungswünsche des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit billigt oder wenn das Parlament keine Änderungen vorgeschlagen hat und der Rat dem Entwurf der Kommission ebenfalls zustimmt. Sind die Minister im Rat aber anderer Meinung als die Kommission oder das EP, fassen sie ihre Änderungsvorschläge im "gemeinsamen Standpunkt" (GS) der Regierungen zusammen und nennen die Gründe für jede gewünschte Änderung. Der "gemeinsame Standpunkt" wird dem Parlament zur zweiten Lesung zugestellt.
  3. Zweite Lesung:
    Das Parlament hat drei Möglichkeiten: Mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder nimmt es den gemeinsamen Standpunkt des Rates an (Gesetz wird erlassen), lehnt ihn ab (Gesetz gescheitert) oder ändert ihn. In letzterem Fall gibt die Kommission ihre Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des EP ab und übermittelt die Änderungswünsche des Parlaments dem Ministerrat. Billigen die Minister mit qualifizierter Mehrheit den Gesetzentwurf in der Fassung des Parlaments, ist das Gesetz erlassen. Wenn die Kommission die Abänderungen des Parlaments abgelehnt hat, muss der Rat einstimmig entscheiden, um das Gesetz in Kraft zu setzen. Lehnt der Rat die Änderungen des Parlaments ab, muss ein Vermittlungsausschuss einberufen werden. Die zweite Lesung durch das Europäische Parlament muss binnen drei Monaten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.
  4. Vermittlungsausschuss:
    Der Ausschuss besteht je zur Hälfte aus Vertretern des Rates und des Parlaments. Auf der Grundlage des vom Parlament geänderten Textes versucht er, binnen sechs Wochen einen "gemeinsamen Entwurf" (GE) zu finden. In den allermeisten Fällen gelangen die beiden Parteien zu einer Einigung. Gelingt die Einigung nicht, ist der Gesetzesvorschlag gescheitert.
  5. Dritte Lesung:
    Gibt es eine Einigung im Vermittlungsausschuss, so müssen ihr Parlament und Rat in dritter Lesung zustimmen, das Parlament mit absoluter Mehrheit, der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Das Gesetz ist gescheitert, wenn eines der beiden Organe den gemeinsamen Entwurf ablehnt. Für die dritte Lesung verfügen Europäisches Parlament und Rat über eine Frist von 6 Wochen, die ausnahmsweise um zwei Wochen verlängert werden kann.


Gemäß den Verträgen ist festgeschrieben, für welche Themen welches Entscheidungsverfahren angewandt werden muss:

Das Mitentscheidungsverfahren wird angewandt bei:

  • Freizügigkeit der ArbeitnehmerInnen und Recht auf Niederlassung
  • Antidiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
  • Soziale Sicherheit für WanderarbeitnehmerInnen
  • Verkehr
  • Harmonisierung des Binnenmarktes
  • Anreizmaßnahmen für Beschäftigung
  • Zollunion
  • Kooperation in der Entwicklungshilfe
  • Bildung (Anreizmaßnahmen) und Ausbildung
  • Gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen
  • Gesundheit (Anreizmaßnahmen)
  • Verbraucherschutz
  • Transeuropäische Netze (Aufbau und Finanzierung)
  • Umwelt (allgemeine Aktionsprogramme)
  • Kultur (Anreizmaßnahmen)
  • Forschung
  • Soziale Ausgrenzung und öffentliche Gesundheit
  • Gleichstellung zwischen Mann und Frau
  • Justizielle Kooperation im Zivilrecht
  • Maßnahmen zur wirtschaftlichen/sozialen Kohärenz
  • Transparenz
  • Statistiken und Datenschutz
  • Prävention und Bekämpfung von Korruption
  • Entscheidungen zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung

Die Anhörung wird angewandt bei:

  • Polizei und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
  • Änderungen der europäischen Verträge
  • Diskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse, Ethnie etc.
  • EU-Bürgerschaft
  • Landwirtschaft
  • Visum, Asyl, Immigration, Freizügigkeit von Personen im allgemein
  • Transport mit erheblichen Auswirkungen für bestimmte Regionen
  • Wettbewerbsregeln
  • Steuern
  • Wirtschaftspolitik
  • Verstärkte Zusammenarbeit

Das Zustimmungsverfahren wird angewandt bei:

  • Aufgaben und Statut der Europäischen Zentralbank
  • Strukturfonds und Kohäsionsfonds
  • Allgemeine Regeln für die Wahlen zum Europäischen Parlament
  • Einige Internationale Abkommen
  • Beitritt neuer Mitgliedstaaten

Gerichtliche Instanzen & Klagearten

Der Europäische Gerichtshof (Court of Justice of the European Communities)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste Gericht der Europäischen Gemeinschaft. Er hat die Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsverträge sowie der von Rat oder Kommission erlassenen Normen zu sichern. Der Rechtsprechung des EuGH kommt eine große Bedeutung zu, da sich dieser mit unpräzisen Vertragsformulierungen beschäftigt und durch seine Rechtsprechung diese Lücken im Gemeinschaftsrecht schließt. Die Urteile des Gerichtshofes gelten in allen Ländern der EU.


Zusammensetzung

Der EuGH besteht aus jeweils einem Richter oder einer Richterin aus jedem EU-Mitgliedstaat, die von acht Generalanwälten unterstützt werden. Die Generalanwälte stellen öffentlich Schlussanträge zu allen Rechtssachen. Die Richter des Gerichtshofes wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Präsidenten des Gerichtshofes. Der Präsident führt den Vorsitz und leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofes. Der Gerichtshof kann als Plenum, als Große Kammer mit 13 RichterInnen oder durch Kammern mit drei oder fünf RichterInnen entscheiden. Er tagt als Große Kammer, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan als Partei des Verfahrens dies beantragt, sowie in besonders komplexen oder bedeutsamen Rechtssachen. In den übrigen Rechtssachen obliegt die Entscheidung den Kammern mit drei oder fünf RichterInnen. In besonderen Ausnahmefällen (u. a. Amtsenthebung eines Mitglieds der Europäischen Kommission) und bei Rechtssachen von außergewöhnlicher Bedeutung tagt der Gerichtshof als Plenum oder Vollsitzung mit 25 RichterInnen.


Zuständigkeiten

Der Europäische Gerichtshof ist vor allem zuständig für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten sowie über Klagen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat wegen Verletzung der Gemeinschaftsverträge (so genanntes Vertragsverletzungsverfahren) oder bei Untätigkeit eines Mitgliedstaates oder eines Organs. Kommt der Mitgliedstaat einem Urteil nicht nach, kann der Gerichtshof die Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes verhängen. Außerdem entscheidet er über die Rechte und Pflichten der EG-Organe und über den Gerichtsschutz des Einzelnen gegen Akte der europäischen Gewalt.


Klagerecht

Einzelpersonen und NGOs können NICHT beim EuGH klagen. Der Europäische Gerichtshof ist bislang nur für Klagen zuständig, die ein EU-Organ oder Mitgliedstaat erhebt. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen Gemeinschaftsrecht, so kann ihn nur die EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen. Allerdings kann eine Beschwerde bei der EU-Kommission ein solches Vertragsverletzungsverfahren auslösen (siehe Seite 64 "Beschwerdeverfahren bei der EU-Kommission"). In Sonderfällen ist das Gericht erster Instanz (Europäisches Gericht - EuG s.u.) für Klagen einzelner Bürger oder Unternehmen zuständig. Dies ist dann der Fall, wenn sie persönlich von einer Entscheidung der EG betroffen oder wenn sie die Adressaten einer solchen Entscheidung sind. Solche Entscheidungen ergehen überwiegend gegenüber Beamten der EG oder im Bereich des europäischen Wettbewerbsrechts (Stichwort: Bußgeldverhängung bei Wettbewerbsverstößen). Gegen die Entscheidung des EuG kann Widerspruch beim EuGH eingelegt werden.

Mit der "Verordnung 1367/20067EG über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft" hat die EU nunmehr die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Bürger in Umweltangelegenheiten direkten Zugriff auf europäische Institutionen nehmen können. Die Verordnung gilt ab dem 28. Juni 2007.

Durch die Umsetzung der Vorgaben der Aarhus-Konvention auch auf europäischer Ebene wird neben einen Umweltinformationsanspruch für NGOs an Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber und einer Beteiligung der Verbände z.B. bei der Erstellung von Umweltaktionsprogrammen die Möglichkeit geschaffen, europäische Verwaltungsakte im Umweltrecht zunächst behördenintern und dann auch gerichtlich überprüfen zu lassen.

Verwaltungsakte im "Umweltrecht", die von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft erlassen oder nicht erlassen wurden, können von Nichtregierungsorganisationen zunächst bei dieser Institution überprüft werden ("behördenintern"). Umweltrecht bedeutet nach der Verordnung alle Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zur Verfolgung der im Vertrag niedergelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik beitragen. Der Antrag muss binnen einer Frist von 6 Wochen gestellt werden und die Gründe enthalten. Die Organe und Einrichtungen haben 12 (max. 18) Wochen Zeit, den Antrag zu erwidern. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle auch in Deutschland anerkannten Vereinigungen, die sich für den Umweltschutz einsetzen. Der überprüfte Gegenstand muss unter das Satzungsziel fallen. Danach haben die NGOs die Möglichkeit, das Ganze noch vor dem EuGH klären zu lassen im Rahmen der dort zugelassenen Klagearten, also z.B. in einem Vertragsverletzungsverfahren.



Das Europäische Gericht (EuG) oder Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuGeI) (The Court of First Instance)

Dem Gerichtshof ist seit dem Jahre 1989 ein weiteres Gericht zur Entlastung angegliedert worden: das Gericht erster Instanz, auch genannt das Europäische Gericht (EuG), das ebenfalls aus 25 Richtern besteht. Beim Europäischen Gericht wird die Funktion des Generalanwalts durch eine/n RichterIn wahrgenommen. Das Gericht erster Instanz ist für Klagen von Einzelpersonen und Unternehmen gegen die Gemeinschaft sowie für Rechtssachen im Zusammenhang mit unfairem Wettbewerb zwischen Unternehmen zuständig. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz können beim Europäischen Gerichtshof eingelegt werden.

Gegenwärtig entscheidet das Gericht in erster Instanz über:

  • alle Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen, Schadensersatzklagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen die Gemeinschaft erhoben werden;
  • Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten;
  • Klagen von Unternehmen und Unternehmensverbänden gegen die Kommission aufgrund des EGKS-Vertrags (Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl).

Für BürgerInnen und NGOs heißt dies also, dass sie gegen Entscheidungen, die an sie (persönlich) ergangen sind, gegen eine Verordnung, die sie unmittelbar und individuell betrifft oder gegen eine Entscheidung, die zwar an eine andere Person gerichtet ist, die sie jedoch ebenfalls unmittelbar und individuell betrifft, klagen können.


Klagearten beim EuG

Vorabentscheidungen (Preliminary Rulings)

Muss ein nationales Gericht in einem Prozess Europarecht beachten, das Vorrang vor nationalem Recht hat, kann es vom Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidung verlangen. Nationale Gerichte letzter Instanz sind sogar verpflichtet, beim EuGH Vorabentscheidungen einzuholen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Europarecht in allen EU-Ländern und von allen Gerichten einheitlich ausgelegt und angewendet wird. Darüber hinaus fällt es auch in die Kompetenz des Gerichtshofs, die Grundrechte des Bürgers gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft und seiner Organe zu schützen (das Soldatinnenurteil hebelte nach Klage den Artikel 12a des deutschen Grundgesetzes aus, nachdem früher Frauen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten durften). Im Jahr 2002 waren 241 der 513 durch den Europäischen Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen Vorabentscheidungen.


Vertragsverletzungsverfahren (Treaty Infringement Proceedings)

In diesem Verfahren prüft der Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Sind sie es nicht, kann die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Dieses Verfahren ist dreistufig aufgebaut: einer Klage vor dem EuGH ist eine zweiteilige, außergerichtliche Phase vorgeschaltet, in der dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben wird, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und den Beschwerdegrund abzustellen. In der ersten Stufe wird ein förmliches Mahnschreiben der Kommission an den Mitgliedstaat geschickt, der die faktischen und rechtlichen Erwägungen der Kommission beinhaltet, mit der bitte um Äußerung. Ist nach Ablauf der Frist von zwei Monaten keine Antwort des Mitgliedstaates erfolgt oder trotz Anhörung die Kommission immer noch von einer Vertragsverletzung überzeugt, wird die zweite Phase des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet: die Kommission sendet dem Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme. in dieser werden die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Kommission endgültig festgelegt und die nach Auffassung der Kommission verletzten Rechtsgrundlagen benannt. Der Mitgliedstaat hat nun zwei Monate Zeit, um den Vertragsverstoß zu beheben. Führt dieses Verfahren nicht zur Abstellung der Vertragsverletzung durch den Mitgliedstaat, kann die Kommission eine Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof erheben. Stellt der Gerichtshof die behauptete Vertragsverletzung fest, so ist der betroffene Staat verpflichtet, den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht unverzüglich zu beenden - unter Einhaltung der Maßnahmen aus dem Urteil des Gerichtshofs. Eine Sanktion, etwa ein Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld, wird in diesem Verfahren nicht verhängt.

Das Vertragsverletzungsverfahren verläuft in drei Stufen:

  1. Stufe: Der Mitgliedstaat erhält ein Mahnschreiben von der EU-Kommission, mit zweimonatiger Frist für die Antwort (Einleitung des Vertragsverletzungsverfahren),
  2. Stufe: Begründete Stellungnahme der Kommission mit zweimonatiger Frist für die Antwort,
  3. Stufe: Klage der Kommission, Prüfung und gegebenenfalls Verurteilung durch den EuGH.

Kommt der Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nach (z. B. durch die fristgerechte Nachmeldung von FFH-Gebieten), leitet die Kommission ein zweites Vertragsverletzungsverfahren (Zwangsgeldverfahren) ein, das in seinem Ablauf dem ersten Vertragsverletzungsverfahren ähnelt. Die Kommission richtet dabei zunächst eine Mahnung und dann eine mit Gründen versehene Stellungnahme an den Mitgliedstaat und setzt ihm eine Frist zur Befolgung des Urteils des Gerichtshofs. Ergreift der Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen und dabei die Zahlung eines Pauschalbetrages oder eines Zwangsgeldes beantragen. Wird dieses genehmigt, kann der EuGH das Land gemäß §228 des EG-Vertrages zur Zwangsgeldzahlung wegen Missachtung eines EuGH-Urteils verurteilen. Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach dem Bruttosozialprodukt des jeweiligen Mitgliedstaates und kann je nach Schwere des Vergehens Zahlungen in Millionenhöhe bedeuten - rückwirkend ab der ersten Verurteilung. Zwangsgelder und Pauschalbeträge fließen in den Haushalt der EU. Trotz einer seit den 1990er Jahren gestiegenen Zahl von Fällen, in denen Urteile des EuGH von den Mitgliedstaaten nicht beachtet wurden, ist die Anrufung des Gerichtshofs in einem zweiten Vertragsverletzungsverfahren in der EU-Praxis eher die Ausnahme. Häufig erledigen sich die Verfahren bald nach ihrer Einleitung, weil die betroffenen Mitgliedstaaten sich angesichts der Zwangsmittelandrohung dann um eine Umsetzung der Urteile bemühen.


Nichtigkeitsklage (action for annulment)

Bei der Nichtigkeitsklage überprüft der EuGH, ob bestimmte EU-Gesetze oder Vorschriften rechtmäßig sind. Wenn der Gerichtshof feststellt, dass der betreffende Rechtsakt (zum Beispiel Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen) nicht korrekt verabschiedet wurde, sich nicht auf die richtige Rechtsgrundlage in den Verträgen beruft oder die EU keine entsprechende Zuständigkeit besitzt, kann er ihn ganz oder teilweise für nichtig erklären. Eine solche Nichtigkeitsklage kann von einem EU-Organ oder einem Mitgliedstaat erhoben werden. Auch Bürger und Unternehmen können vor dem Gerichtshof klagen, wenn sie von Entscheidungen der EU-Organe unmittelbar und individuell betroffen sind.


Untätigkeitsklage (action for failure to act)

Dieses Verfahren gestattet es dem Gerichtshof, die Rechtmäßigkeit der Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans zu prüfen und gegebenenfalls das Organ zum Tätigwerden aufzufordern.


Schadensersatzklage (action for damages)

Bei dieser Klage hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob die Gemeinschaft für Schäden aufzukommen hat, die ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit BürgerInnen oder Unternehmen zugefügt haben (außervertragliche Haftung der Gemeinschaft).


Rechtsmittel (appeal)

Beim Gerichtshof können Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts erster Instanz eingelegt werden. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Europäische Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf.


Beiräte & weitere Institutionen

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (European Economic and Social Committee - EESC)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist ein beratendes Organ, das Arbeitgeber, Gewerkschaften, Landwirte, VerbraucherInnen und andere Interessensgruppen vertritt. Bevor Beschlüsse über die Wirtschaft- und Sozialpolitik gefasst werden, muss eine Stellungnahme eingeholt werden. Auch aus eigener Initiative kann er Stellungnahmen zu anderen Angelegenheiten, die er für wichtig hält, abgeben. Allerdings haben seine Stellungnahmen keine bindende Wirkung.


Der Ausschuss der Regionen (Committee on the Regions)

Der Ausschuss der Regionen (AdR) setzt sich aus VertreterInnen der regionalen und kommunalen Regierungen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat für eine vierjährige Amtszeit ernannt werden, zusammen. Rat und Kommission müssen den AdR bei Angelegenheiten, die für die Regionen von Bedeutung sind (zum Beispiel Regionalpolitik, Umwelt, Bildung, Verkehr), anhören und der Ausschuss kann ebenfalls auf eigene Initiative Stellungnahmen abgeben. Auf diese Weise sollen die Interessen der Gemeinden, Städte, Regierungsbezirke und Provinzen bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden. Von den 344 Mitgliedern des Ausschusses stellt Deutschland 24. Es sind gewählte Kommunal- oder RegionalpolitikerInnen, die das gesamte Spektrum an Tätigkeiten auf lokaler und regionaler Ebene in der EU abdecken (Abgeordnete von Regionalparlamenten, Stadträte, BürgermeisterInnen usw.). Der Ausschuss tagt jährlich in fünf Plenarsitzungen in Brüssel.


Der Rechnungshof (Court of Auditors)

Der Rechnungshof hat die Aufgabe, Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu prüfen. Er ist befugt, die Bücher aller Organisationen, die EU-Mittel verwalten, zu prüfen und gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Somit hat der Rechnungshof eine wichtige Kontrollfunktion. Sein Prüfbericht ist im Amtsblatt veröffentlicht und einzusehen. Auf der Grundlage des Prüfberichts entscheidet das Europäische Parlament über die Entlastung der EU-Kommission. Der Rechnungshof besteht aus einem Mitglied je EU-Staat und kann so genannte Kammern (mit jeweils nur ein paar Mitgliedern) für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen einrichten.


Die Europäische Umweltagentur (European Environment Agency - EEA)

Aufgabe der Europäischen Umweltagentur ist es, Daten und Informationen zur Umwelt zu sammeln, zu bearbeiten und zu verarbeiten. Insbesondere sollen technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Informationen geliefert werden, die dazu dienen, Umweltmaßnahmen festzulegen, vorzubereiten und zu verwirklichen. Die EEA fungiert als Schaltstelle zwischen europäischen und internationalen Programmen und soll so dafür sorgen, dass europäische Umweltdaten auch in internationale Programme einfließen. Die Europäische Umweltagentur hat ihren Sitz in Kopenhagen.


Der Europarat (Council of Europe)

Der Europarat ist keine Einrichtung der EU und wird hier nur erwähnt, um ihn begrifflich gegenüber den institutionellen "Räten" abzugrenzen. Der Europarat ist eine 1949 gegründete zwischenstaatliche Organisation mit der Aufgabe, die Menschenrechte zu schützen, die kulturelle Vielfalt Europas zu fördern und gesellschaftlichen Problemen wie Rassismus und Intoleranz entgegenzutreten. Die Erarbeitung der Europäischen Menschenrechtskonvention geht auf den Europarat zurück. Damit die BürgerInnen ihre Rechte im Rahmen dieser Konvention ausüben können, setzt der Europarat den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Der Europarat hat seinen Sitz in Straßburg.


Umsetzungsmöglichkeiten der EU

In der EU werden zwei grundlegende Rechtsarten unterschieden: das Primärrecht und das Sekundärrecht. Mit ersterem werden die Europäischen Verträge (Gründungsverträge etc.) bezeichnet - sie sind die rechtliche Basis der EU. Darauf aufbauend fallen unter das Sekundärrecht alle Rechtsakte, d. h. die Gesetze der EU. Jeder Rechtsakt bezieht sich daher auf einen EU-Vertrag, was stets gleich zu Beginn des Gesetzestextes beschrieben wird.

So heißt es bspw. in der FFH-Richtlinie:
"Der Rat der Europäischen Gemeinschaften
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s (...)
in Erwägung nachstehender Gründe:
Wie in Artikel 130r des Vertrages festgestellt wird, sind Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt wesentliches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse; hierzu zählt auch der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
hat folgende Richtlinie erlassen: (...)"


Gesetzesarten - Rechtsakte

Gesetze werden im EU-Jargon Rechtsakte genannt. Die wichtigsten Arten sind Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen.


●  Verordnung (Regulation)

Verordnungen sind die schärfste Form der europäischen Gesetzgebung und beruhen auf dem Prinzip der Rechtsvereinheitlichung. Sie gelten sofort und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, d. h. sie bedürfen keiner Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber und werden ohne die Zustimmung der nationalen Parlamente rechtlich wirksam. Sie setzen für alle gleiche Rechte und Pflichten: Die Mitgliedstaaten - einschließlich ihrer Organe - Gerichte und Behörden sowie alle Personen, die vom persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst werden, sind unmittelbar an das Gemeinschaftsrecht gebunden und haben es ebenso zu beachten wie nationales Recht. Jedes Gesetz braucht wiederum Bestimmungen, an die sich die Verwaltung bei der Ausführung halten muss. Diese Durchführungsbestimmungen heißen in der EU, etwas verwirrend, ebenfalls Verordnungen. Der Rat ermächtigt die Kommission, solche Verordnungen zu erlassen, kann sich dieses Recht aber auch selbst vorbehalten. Die Regierungen können sich in jedem Falle ein Mitspracherecht einräumen: Beamte aus nationalen Ministerien bilden Ausschüsse, die der Kommission bei der Formulierung dieser Verordnungen zur Seite stehen.

Beispiele:

  • Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt L 61 vom 3.3.1997). Geändert durch folgende Maßnahme: Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission vom 18. August 2003 (Amtsblatt L 215 vom 27.08.2003).
  • Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in den Entwicklungsländern.
  • Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG.


●  Richtlinie (Directive)

Die Richtlinie ist neben der Verordnung das wichtigste Handlungsinstrument der EU. Richtlinien sind Rahmengesetze der EU und gründen sich auf dem Prinzip der Rechtsangleichung. Sie stellen eine politische Forderung der Gemeinschaft auf, die von den Parlamenten der Mitgliedstaaten innerhalb einer gesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt werden muss, erst dann entfalten sie ihre rechtlich bindende Wirkung. Die Dauer der Umsetzungsfrist wird im Einzelfall festgelegt und dabei insbesondere berücksichtigt, wie umfangreich und komplex die umzusetzenden Vorschriften sind bzw. wieviel Spielraum den Mitgliedstaaten verbleibt. Die Richtlinie ist somit für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels und der Umsetzungsfrist verbindlich, überlässt ihnen aber die Wahl der Form und der Mittel, um die gemeinschaftlich festgelegten Ziele im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu verwirklichen. Dies bedingt ein zweistufiges Verfahren der Rechtsetzung: Erlass der Richtlinie durch das entsprechende Gesetzgebungsverfahren und danach die nationale Umsetzung (in Deutschland entsprechend der förderalen Struktur je nach Zuständigkeiten Umsetzung in Landesrecht). Neben dem durch die Richtlinie zu erreichenden Ziel muss durch die nationale Umsetzung ein Rechtszustand geschaffen werden, der die Rechte und Pflichten aus der Richtlinie klar erkennen lässt und so dem Gemeinschaftsbürger die Möglichkeit gibt, sie vor den nationalen Gerichten geltend zu machen oder sich gegen sie zur Wehr zu setzen.

Weiterhin begründet die Richtlinie keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für und gegen die GemeinschaftsbürgerInnen; sie werden erst durch die folgende nationale Rechtsumsetzung verpflichtend. Dies ist für die BürgerInnen solange ohne Bedeutung, wie die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommen. Nachteile ergeben sich für die Gemeinschaftsbürger allerdings dann, wenn die Verwirklichung des in der Richtlinie vorgesehenen Ziels für sie vorteilhaft wäre, die notwendigen staatlichen Bestimmungen jedoch entweder gar nicht oder nur fehlerhaft erlassen werden. Um diese Nachteile weitgehend auszuschließen, hat der EuGH entschieden, dass sich die GemeinschaftsbürgerInnen unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen und die ihnen danach zustehenden Rechte in Anspruch nehmen und gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten durchsetzen können.

Beispiele:

  • FFH-Richtlinie: "Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen".
  • Wasserrahmenrichtlinie: "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik".
  • Emissionshandelsrichtlinie: "Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates".

Die Bezeichnung Ergänzungsrichtlinie betrifft eine Änderung bzw. Erweiterung einer Richtlinie, während von Tochterrichtlinien dann gesprochen wird, wenn es um die Konkretisierung einer Rahmenrichtlinie geht, die von vornherein auf Ausfüllung durch Detailregelungen, etwa durch Festlegung bestimmter Grenzwerte o.ä., angelegt war.

Beispiele:

  • Ergänzungsrichtlinie: "Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls."
  • Tochterrichtlinien: bestimmte Richtlinien über Grenzwerte in Luft und Wasser, die sich auf Rahmenrichtlinien als "Mutterrichtlinien" beziehen, z. B. die "Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie" (Richtlinie 96/62/EG vom 27.9.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität) wird durch die drei folgenden Tochterrichtlinien konkretisiert:


  1. Tochterrichtlinie: "Richtlinie 1999/30/EG vom 22.4.1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft".
  2. Tochterrichtlinie: "Richtlinie 2000/69/EG vom 16.11.2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft".
  3. Tochterrichtlinie: "Richtlinie 2002/3/EG vom 12.2.2002 über den Ozongehalt in der Luft".


●  Entscheidung (Decision)

Eine dritte Kategorie gemeinschaftlicher Rechtsakte im Rechtsetzungssystem der EG bilden die Entscheidungen. Bei der Entscheidung handelt es sich nicht um ein Gesetz im Sinne einer abstrakt-generellen Regelung. Sie ist wie die Verordnung für die Empfänger rechtlich verbindlich, bedarf also keiner nationalen Umsetzungsmaßnahmen. Sie wird im Unterschied jedoch zur Regelung von Einzelfällen genutzt (individuelle Entscheidung) und kann an Unternehmen, Einzelpersonen oder Mitgliedstaaten gerichtet sein. Im zuletzt genannten Fall kann einer Entscheidung ein "quasi-legislativer" Charakter zukommen, wenn für den betreffenden Mitgliedstaat damit bestimmte Umsetzungsmaßnahmen verbunden sind. In ihrer Bedeutung sind sie mit dem bundesdeutschen Verwaltungsakt vergleichbar.

Entscheidungen können vom Rat oder von der Kommission erlassen werden. Die überwiegende Anzahl der Entscheidungen geht von der Kommission aus, richtet sich nach einem vereinfachten Verfahren in der Kommission und geht nicht durch ein Gesetzgebungsverfahren (Mitentscheidung, Anhörung oder Zustimmung).

Beispiele:

  • EU-Entscheidung zum VW-Gesetz vom März 2004 (Die Kommission hatte die Bundesregierung ultimativ zur Änderung des umstrittenen VW-Gesetzes aufgefordert. Falls beispielsweise das Vetorecht des Landes Niedersachsen bei dem Autobauer nicht innerhalb von zwei Monaten gekippt werde, drohe in dem seit einem Jahr laufenden Vertrags-Verletzungsverfahren eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.)
  • Entscheidung 2000/418/EG der EU-Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von BSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG.
  • Durch die Entscheidung 2002/358/EG über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto wurde das Abkommen genehmigt. Dieser Rechtsakt erfolgte in der Form einer Entscheidung, weil er über die bloße Genehmigung des Protokolls hinaus bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie eine Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen regelt.


●  Beschluss (Conclusion)

Über den Begriff des Beschlusses herrscht weitgehend Unklarheit. So wird der Beschlussbegriff teilweise umfassend für jedes Rechtshandeln der Gemeinschaft verwandt. Zum Teil werden als Beschluss aber auch nur die unbenannten, rechtsverbindlichen Handlungen der Gemeinschaft bezeichnet, z. B. der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages. Die EG kann als Völkerrechtssubjekt völkerrechtliche Verträge abschließen. Grundsätzlich handelt die Kommission die Gemeinschaftsabkommen aus. Sie legt dem Rat hierfür Empfehlungen vor. Der Rat ermächtigt die Kommission zur Einleitung der Verhandlungen (Mandatserteilung). Die Unterzeichnung des Abkommens wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission beschlossen. In der Regel erfolgt vor dem Abschluss von Abkommen eine Anhörung des Europäischen Parlaments; teilweise ist auch seine Zustimmung erforderlich. Das Abkommen wird vom Rat schließlich durch Beschluss abgeschlossen. Dieser Abschluss-Beschluss ist seitens der Gemeinschaft der völkerrechtliche Ratifikationsakt. Ein Beispiel ist der Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt von Rio de Janeiro (Abschluss-Beschluss).


Wann wird ein Rechtsakt eine Richtlinie, wann eine Verordnung?

Bis auf wenige festgelegte Fälle wählen die Gemeinschaftsorgane bei der Gesetzgebung den Rechtsakt unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Subsidiaritätsprinzips. Danach soll die Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Die Maßnahmen der Gemeinschaft dürfen aber nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrages erforderliche Maß hinausgehen. Als umsetzungsbedürftige generelle Rahmenregelung stellt die Richtlinie aus Sicht der Mitgliedstaaten prinzipiell den milderen Eingriff in ihre Souveränitätsrechte dar, weil ihnen hinsichtlich der Form und Mittel ein Umsetzungsspielraum verbleibt. In der Praxis relativieren sich diese Eigenschaften von Richtlinien jedoch dadurch, dass diese häufig sehr detailreiche Regelungen beinhalten, die den Mitgliedstaaten teilweise kaum Ermessensspielraum lassen.


Weitere Umsetzungsmöglichkeiten

Neben den Rechtsakten gibt es noch weitere Umsetzungsmöglichkeiten wie z. B. Leitlinien, Aktionsprogramme, Strategiepapiere und Mitteilungen. Über die vorbereitenden Handlungsinstrumente existieren keine verbindlichen Regelungen. Die Kommission mit ihrem Vorschlagsmonopol kann die rechtspolitische Diskussion über die Gemeinschaftspolitiken durch Grünbücher (themenbezogene Diskussionsgrundlagen), Weißbücher (legislative Programme) und sonstige Stellungnahmen fördern. Sie kann ein Normgebungsverfahren jedoch auch einfach durch Veröffentlichung und vertragsgemäße Übermittlung eines konkreten Vorschlags für einen Rechtsakt an die jeweils zuständigen anderen Organe initiieren. Die Ausarbeitung eines solchen Vorschlages erfolgt in der Regel auf Grundlage von vorbereitenden Studien, Konsultationen von ExpertenInnen und potenziell Betroffenen bzw. der allgemeinen Öffentlichkeit.


●  Leitlinie (Guideline)

Leitlinien dienen der Konkretisierung von Gesetzen, Programmen etc. Sie haben empfehlenden Charakter und zielen einem Handbuch entsprechend auf die Informationsebene. Sie richten sich an EU-Staaten, seine Organe und seine BürgerInnen.

Beispiele:

  • Leitlinien der EU-Kommission für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen vom 23. Juli 2003. (Darin schlägt die Kommission unter anderem Mindestabstände, Puffer-Zonen und "Pollen-Barrieren" wie Hecken zwischen Genfeldern und herkömmlichen Anbaugebieten vor. Außerdem empfiehlt sie gezielte Trainingsprogramme für Landwirte und eine enge Zusammenarbeit zwischen benachbarten Bauernhöfen. Diese sollten sich beispielsweise gegenseitig über ihre Saatpläne informieren. Diese Vorschläge sind nicht bindend. Es ist also Sache der EU-Staaten, auf nationaler Ebene geeignete Vorschriften zu erlassen.)
  • Leitlinie der EU-Kommission zur Analyse von Belastungen und ihren Auswirkungen in Übereinstimmung mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 21./22.11.2002. (Bei der Umsetzung der WRRL wird von zentraler Bedeutung sein, dass in allen EU-Mitgliedsländern ein gemeinsames Verständnis darüber herrscht, was signifikante Gewässerbelastungen sind, wie abgeschätzt werden kann, ob diese Belastungen so groß sind, dass Ziele der Wasserrahmenrichtlinie gefährdet sind und welche Regeln für die Analyse bestehen sollen. Zu diesen Fragen hat die Arbeitsgruppe IMPRESS innerhalb der gemeinsamen WRRL-Umsetzungsstrategie der EU-Kommission (CIS) die Leitlinie erarbeitet.)


●  Aktionsprogramme (Action Programs)

Diese Programme werden vom Rat sowie von der Kommission aus eigener Initiative oder auf Anregung des Europäischen Rates erstellt und dienen der Konkretisierung der in den Gemeinschaftsverträgen niedergelegten Gesetzgebungsprogramme und allgemeinen Zielvorstellungen. Soweit diese Programme in den Verträgen ausdrücklich vorgesehen sind, binden sie die Gemeinschaftsorgane an den Planungsinhalt. Andere Programme werden hingegen in der Praxis lediglich als Orientierungshilfen verstanden, denen keine rechtlich verbindliche Wirkung zukommt. Sie bringen jedoch die Absicht der Gemeinschaftsorgane zum Ausdruck, entsprechend ihres Inhalts zu handeln. Aktionsprogramme richten sich an die EU-Organe und die Mitgliedstaaten.

Darüber hinaus werden Aktionsprogramme auch oft für die Projektarbeit von NGOs genutzt: über Projektförderungen (Ausschreibungen) können sich Organisationen beteiligen, die in diesem Bereich tätig sind. Aktionsprogramme sind in der Regel für einen Zeitraum von mehreren Jahren angelegt, legen allgemeine Prioritäten im Hinblick auf einen bestimmten Politikbereich fest und setzen den Rahmen für Maßnahmen zu deren Erreichung (z. B. 6. Umweltaktionsprogramm, siehe unten). Gesetzliche Vorschläge richten sich dann im Allgemeinen auf die Erreichung der im Aktionsprogramm festgeschriebenen Zielsetzung.

Beispiel:

  • Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung 2002-2006. (Als der Europäische Rat von Lissabon im März 2000 beschloss, eine neue, auf gemeinsamen Zielen und nationalen Aktionsplänen basierende "offene Methode der Koordinierung" einzuführen, forderte er gleichzeitig die Kommission auf, die Initiative zu ergreifen, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu fördern. Die Kommission legte im Juni 2000 ihren Vorschlag für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft vor. Dieses Programm wurde vom Europäischen Parlament am 15. November und vom Rat am 22. November 2001 verabschiedet. Es lief am 1. Januar 2002 an. Der Haushaltsrahmen beläuft sich auf 75 Mio. € über 5 Jahre (2002-2006). Die Mehrzahl der für 2002 geplanten Maßnahmen werden noch im ersten Halbjahr bekannt gegeben und in die Wege geleitet.)


●  Umweltaktionsprogramme (Environment Action Programs)

Eines der Hauptinstrumente der EU-Umweltpolitik sind Umweltaktionsprogramme (UAP), die mittels Richtlinien Ziele und Maßnahmen im Umweltbereich festsetzen. Diese Programme gelten normalerweise für fünf bis zehn Jahre. Da sie eine Grundlage für die konkreten umweltpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft bilden, sind sie rechtlich verbindlich für alle EU-Institutionen. Für die Mitgliedstaaten haben sie erst dann unmittelbare rechtliche Folgen, wenn für deren Umsetzung Rechtsakte (Richtlinien etc.) erlassen werden.

Das Sechste Umweltaktionsprogramm
Das gegenwärtig gültige Sechste Umweltaktionsprogramm (6. UAP) mit dem Titel "Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand" (Environment 2010: Our Future, Our Choice) legt die Prioritäten für den Zeitraum 2002 bis 2012 fest. Folgende Schwerpunkte stehen im Mittelpunkt:

  • Bekämpfung der Klimaveränderungen; Ziele: Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Niveau, das keine unnatürlichen Klimaänderungen verursacht.
  • Umwelt und biologische Vielfalt - Schutz einer einzigartigen Ressource; Ziele: Schutz und Wiederherstellung der Funktionsweise natürlicher Systeme sowie Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union und weltweit; Schutz der Böden vor Erosion und Verschmutzung.
  • Umwelt und Gesundheit; Ziel: Erreichen einer Umweltqualität, bei der vom Menschen hergestellte Schadstoffe, einschließlich verschiedener Arten von Strahlung, nicht zu signifikanten Gesundheitsauswirkungen bzw. Umweltgefahren führen.
  • Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Bewirtschaftung von Abfällen; Ziel: Erreichen einer Situation, in der die Tragfähigkeit der Umwelt durch den Verbrauch von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Ressourcen nicht überstiegen wird; Abkopplung von Wirtschaftswachstum und Ressourcenverbrauch durch eine deutlich rationellere Ressourcennutzung, eine Entmaterialisierung der Wirtschaft und Abfallvermeidung.

Das 6. UAP dient auch der Umsetzung der EU-Strategie zur nachhaltigen Entwicklung.


●  Thematische Strategien (Thematic Strategies) des 6. UAP

Zur Erreichung der im 6. Umweltaktionsprogramm formulierten Ziele sollen außerdem für sieben Schlüsselbereiche so genannte thematische Strategien erarbeitet werden. Diese sind: Schutz der Böden, Schutz der Meeresumwelt, Schutz vor Luftverunreinigung, für einen umweltverträglichen Pestizidgebrauch, für eine nachhaltige Ressourcenverwendung, für bessere Abfallvermeidung und -recycling und für eine lebenswertere und gesundere städtische Umwelt.

Zur Zeit hat die EU-Kommission fünf der thematischen Strategien vorgelegt, denen es bedauerlicherweise allen an klaren und eindeutigen Zielen und Zeitvorgaben fehlt. Wie auf diese Weise das 6. UAP umgesetzt werden soll ist unklar, im Gegenteil schwächen die Strategien in ihrer jetzigen Form sogar bereits bestehende Gesetzgebung.

Beispiel:

  • die thematische Strategie gegen Luftverschmutzung.
    Die auf die nächsten 15 Jahre angelegte Strategie soll dazu führen, dass die Zahl der vorzeitigen Todesfälle durch Luftverschmutzung gegenüber dem Bezugsjahr 2000 sinkt. Außerdem soll die Fläche an Wäldern und anderen Ökosystemen, die durch Luftschadstoffe Schaden erleiden, wesentlich reduziert werden. Diese Reduktionsziele in der Strategie sind vorerst noch nicht rechtlich bindend und orientieren sich stark an den Kosten möglicher Reduktionsmaßnahmen. Die Kommission schreibt in ihrer Presseverlautbarung, man habe "nach der kostengünstigsten, mit dem Wachstums- und Beschäftigungsziel (der Lissabon-Strategie) und der Strategie der EU für nachhaltige Entwicklung zu vereinbarenden Lösung gesucht". Diese Lösung koste Regierungen und Industrie 7,1 Milliarden Euro pro Jahr. Dem gegenüber stünden Einsparungen von 42 Milliarden durch vermiedene Todes- und Krankheitsfälle. Wenn die Ziele der thematischen Strategie erreicht würden, wird es nach Berechnungen der EU-Kommission immer noch 230.000 Todesfälle pro Jahr geben. Insgesamt wurden in den Hintergrundstudien drei unterschiedlich starke Reduktionspakete in so genannten Szenarien genauer untersucht. Die jetzt in der Strategie festgelegten Ziele liegen in etwa zwischen dem mittleren und dem umweltpolitisch schwächsten Szenario.


●  Grün- und Weißbücher (White Paper / Green Paper)

Die von der EU-Kommission herausgegebenen Grün- und Weißbücher, auch "Konsultationsdokumente" genannt, sind keine Rechtsakte, sondern eine Diskussionsgrundlage. Sie sollen möglichst früh EU-Organe und die interessierte Öffentlichkeit in die Diskussion mit einbeziehen und laden deshalb auch explizit zu Stellungnahmen ein. Gleichzeitig spielen sie aber auch eine bedeutende Rolle, da sie oft Aktionsprogramme oder Gesetze vorbereiten. Sie sind somit eine gute Möglichkeit, sich frühzeitig in den umweltpolitischen Gesetzgebungsprozess einzumischen.

Grünbücher sollen auf europäischer Ebene eine Debatte über grundlegende politische Ziele in Gang setzen. Sie richten sich vor allem an interessierte Dritte, Organisationen und Einzelpersonen, die dadurch die Möglichkeit erhalten sollen, sich an der Konsultation und Beratung zu beteiligen. Die durch ein Grünbuch eingeleiteten Konsultationen können die Veröffentlichung eines Weißbuchs zur Folge haben, in dem konkrete Maßnahmen für ein gemeinschaftliches Vorgehen vorgeschlagen werden. Die Unterschiede zwischen Grünbüchern und Weißbüchern sind de facto fließend. Idealtypisch handelt es sich bei einem Grünbuch um eine Diskussionsgrundlage, während sich die Kommission in einem Weißbuch bereits auf eine Positionsbestimmung festgelegt hat.

Weißbücher enthalten eine Bestandsaufnahme zu bestimmten Problemfeldern in den Mitgliedstaaten und grundsätzliche Vorschläge zur Entwicklung der Gemeinschaftspolitik in einem bestimmten Bereich. Häufig knüpfen sie dabei an ein Grünbuch an. Aus einem Weißbuch kann ein Aktionsprogramm der EU für den betreffenden Bereich entstehen.

Beispiele:

  • Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik KOM (2001) 135, März 2001
  • Grünbuch zur integrierten Produktpolitik KOM (2001) 68, Februar 2001
  • Weißbuch: Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft KOM (2001) 370, September 2001
  • Weißbuch: Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik KOM (2001) 88, Februar 2001


●  Strategiepapier (Strategy) / Mitteilungen (Communication) der EU-Kommission

Strategiepapiere und Mitteilungen kommen ähnlich wie Grün- / Weißbücher zum Einsatz, wenn die EU-Kommission eine Diskussion anstoßen oder fortsetzen oder mögliche Lösungsansätze aufzeigen möchte. Sie wenden sich an EU-Organe, EU-Staaten und (in eingeschränkter Form) BürgerInnen / Organisationen. Sie werden oft genutzt, um Grünbücher oder Aktionsprogramme (oder im Falle der Mitteilung, ein Strategiepapier) zu veröffentlichen.

Beispiele:

  • Strategiepapier der EU-Kommission zur Abfallvermeidung und Recycling vom Mai 2003.
  • Mitteilung "Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit" der EU-Kommission vom 18.03.2003. (In ihrer Mitteilung "Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit" unterbreitet die EU-Kommission einen Vorschlag für einen EU-Aktionsplan, der darauf abzielt, Klimaschutzbelange in die Entwicklungsmaßnahmen der EU einzubeziehen. Mit der Mitteilung lädt die Kommission die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, die Zivilgesellschaft und andere Interessenvertreter ein, einen Beitrag zur Formulierung und Umsetzung eines kohärenten und abgestimmten EU-Klimaschutzkonzepts zur Unterstützung der Partnerländer im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zu leisten.)
  • Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. Juni 1998: Klimaänderungen - Zu einer EU-Strategie nach Kyoto. (Mit der Mitteilung der Kommission vom 3. Juni 1998 wurde die Grundlage für Maßnahmen der Gemeinschaft gelegt, die ermöglichen, den Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kioto nachzukommen: Ausarbeitung einer Strategie für alle umweltverschmutzenden Wirtschaftszweige; Festlegung eines Zwischenziels für 2005; Einbeziehung einer externen Dimension, die die Festlegung einer gemeinsamen Position für die Konferenz in Buenos Aires und die Förderung eines ständigen Dialogs mit den Vertragsparteien des Protokolls sowie eines Informationsaustauschs umfasst.)


●  Resolution (Resolution) / Schlussfolgerung (Conclusion)

Hierbei handelt es sich um Abschlussdokumente, in welchen das Ergebnis einer Diskussion im Rat oder EP veröffentlicht wird. Sie sind in erster Linie Informationen für die EU-Organe, können aber auch ggf. auch Aufforderung an EU-Organe enthalten, tätig zu werden.

Beispiele:

  • Resolution des EP auf Grundlage der Petition bezüglich des Schutzes der Menschenaffen durch illegalen Handel mit Wildtierfleisch vom 14.01.2004. (Die EU-Kommission wird aufgefordert, eine Strategie und einen Handlungsplan zum Thema "Bushmeat" zu erarbeiten. Grundlage war die Petition des europäischen Zooverbands EAZA, der 1,9 Millionen Unterschriften gesammelt hatte.)


●  Empfehlungen (Recommendation) und Stellungnahmen (Opinion)

Hierbei handelt es sich um unverbindliche Äußerungen der Gemeinschaftsorgane gegenüber den Mitgliedstaaten und in einigen Fällen auch gegenüber den UnionsbürgerInnen.

In den Empfehlungen wird den Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahegelegt, ohne diese jedoch rechtlich zu verpflichten. So kann etwa die Kommission in den Fällen, in denen der Erlass oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift in einem Mitgliedstaat die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinsamen Markt verfälscht, dem betreffenden Staat die zur Vermeidung dieser Verzerrung geeigneten Maßnahmen empfehlen.

Stellungnahmen werden dagegen von den Gemeinschaftsorganen abgegeben, wenn es um die Beurteilung einer gegenwärtigen Lage oder bestimmter Vorgänge in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten geht. Stellungnahmen können Basis für verbindliche Rechtsakte oder Voraussetzung eines Prozesses vor dem EuGH sein.

Beispiele:

  • Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestkriterien für Umweltinspektionen vom 27.04.2001.
  • Die EU-Kommission leitete am 20.04.2004 mit einer begründeten Stellungnahme die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Umsetzung des Dosenpfandes in Deutschland ein.
  • Empfehlung der Kommission mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen: "(...) Bei der Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz sollten die Mitgliedstaaten den im Anhang dieser Empfehlung gegebenen Leitlinien Rechnung tragen. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet."


●  Entschließungen (Resolution) und Erklärungen (Declarations)

Entschließungen und Erklärungen sind ebenfalls nicht verbindliche Rechtsakte. Urheber von Entschließungen sind der Europäische Rat, der Rat der EU sowie das EP. In den Entschließungen werden die gemeinsamen Auffassungen und Absichten im Hinblick auf die Gesamtentwicklung der Integration sowie über konkrete Aufgaben innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht. Die den Innenbereich der Gemeinschaft betreffenden Entschließungen hatten etwa Grundsatzfragen der politischen Union, die Regionalpolitik, die Energiepolitik sowie die Wirtschafts- und Währungsunion, insbesondere die Errichtung des Europäischen Währungssystems zum Gegenstand. Diesen Entschließungen kommt vor allem politische Bedeutung als Orientierungshilfe für die künftige Arbeit des Rates zu.

Bei den Erklärungen sind zwei Erscheinungsformen zu unterscheiden: Soweit sich die Erklärungen auf die weitere Entwicklung der Gemeinschaft beziehen, wie etwa die Erklärung zur EU, zur Demokratie oder zu den Grundrechten, entsprechen sie ihrer Bedeutung nach im Wesentlichen den Entschließungen. Auf sie wird vor allem dann zurückgegriffen, wenn eine breite Öffentlichkeit oder ein bestimmter Adressatenkreis angesprochen werden soll. Daneben werden Erklärungen auch im Zusammenhang mit der Beschlussfassung im Rat abgegeben. Es handelt sich dabei um Erklärungen, in denen die Ratsmitglieder gemeinsam oder einseitig ihre Auffassung über die Auslegung der gefassten Ratsbeschlüsse zum Ausdruck bringen. Derartige auslegende Erklärungen sind ständige Übung im Rat und sollen die Einigung erleichtern.


Wie wird die Umsetzung des EU-Rechts kontrolliert?

Die Rolle von EU-Kommission, Parlament, Rechnungshof und Zivilgesellschaft

Die EU-Kommission ist die "Hüterin der Verträge" und muss also die Umsetzung von EU-Richtlinien in einzelstaatliches Recht kontrollieren. Dafür stehen unterschiedliche Mittel zur Verfügung. Neben dem klassischen Verfahren bei Vertragsverletzungen sind dies insbesondere kommunikative Maßnahmen und die Kofinanzierung von Projekten mit EU-Geldern. Die Kontrollfunktion des Europäischen Parlaments ist bisher sehr eingeschränkt.


Kontrolle durch die EU-Kommission

Die Europäischen Verträge sehen vor, dass die EU-Kommission die Umsetzung des gemeinsamen Rechts durch die Mitglieder kontrolliert. Dabei stehen ihr, grob chronologisch geordnet, folgende Mittel zur Verfügung:

1. Kommissionsvorschlag
Bereits in der Entwurffassung entscheidet die Kommission darüber, wie verbindlich die spätere Richtlinie werden wird. Die Durchsetzbarkeit einer Richtlinie hängt maßgeblich davon ab, ob der Entwurf präzise und verbindliche Zielvorgaben enthält und ob er konkrete Maßnahmen vorschreibt. Richtlinien, welche nur unverbindliche und in der Praxis nicht überprüfbare Ziele vorgeben, werden schwerlich zu effektiver, nationalstaatlicher Umsetzung führen. Insbesondere gefährden unpräzise Ausnahmeregelungen die Durchsetzungsfähigkeit von EU-Recht. Als aktuelles Beispiel eines "schwachen" Entwurfes kann man die im September erstmals veröffentlichte Bodenschutzrichtlinie anführen. Doch auch durch "Überregulierung" kann ein Vollzugsdefizit entstehen, nämlich dann, wenn die zuständigen Behörden mit der Umsetzung neuer Rechtsakte überfordert sind.

2. Beratung der technischen Umsetzungsdetails
Die Beratungen darüber, wie genau die Bestimmungen von Richtlinien in die Praxis umgesetzt werden sollen, können in unterschiedlichen Gremien und Verfahren ablaufen:

  1. Komitologieverfahren:
    Komitologie- oder Durchführungsaus-schüsse nach Art. 202, 211 EGV1 sind Verwaltungs- und Expertenausschüsse innerhalb der EU, die zum Ziel haben, die Kommission bei der Durchführung von beschlossenen EU-Rechtsakten zu unterstützen und schnelles, effektives und verantwortliches Handeln zu gewährleisten. Oft werden sie dann eingesetzt, wenn Richtlinien durch Durchführungsverordnungen oder Mitteilungen konkretisiert werden sollen. Das Komitologieverfahren teilt sich in drei Verfahrensarten auf: Beratender Ausschuss (advisary committee), Verwaltender Ausschuss (management committee) und Regelnder Ausschuss (regulatory committee). Während der Verwaltende Ausschuss und der Regelnde Ausschuss eine starke Kontrollfunktion ausüben, muss die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses von der EU-Kommission lediglich "berücksichtigt" werden.
    Die Wahl des Verfahrens hängt vom Politikbereich und der politischen Bedeutung des Themas ab. Die schätzungsweise 300 Komitologie-Ausschüsse (von denen allerdings nur et-wa drei Viertel wirklich aktiv sind) verteilen sich auf alle wichtigen Politikbereiche. Sie setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, die Experten auf dem jeweiligen Gebiet sind, und tagen unter dem Vorsitz eines Kom-missionsvertreters, der allerdings kein Stimmrecht hat.
    Um dem Vorwurf der Undurchsichtigkeit entgegenzutreten, erhielt das Europäische Parlament 1999 im Rahmen des "Komitologie-Beschlusses" ein Mitspra-cherecht (s. u.). Darüber hinaus gibt der Beschluss jeder EU-Bürgerin und jedem EU-Bürger die Möglichkeit, im Internet auf Ausschussdokumente zuzugreifen. Allerdings enthält das Register lediglich diejenigen Dokumente, die nicht als geheim eingestuft wurden.

  2. Technische Ausschüsse:
    Probleme mit den technischen Details von EU-Rechtsakten werden oft erst im Laufe der Umsetzung entdeckt. Deshalb beraten Arbeitsgruppen auch noch lange nach der Verabschiedung über Feinheiten der Umsetzung, wie zum Beispiel einheitliche Messverfahren für Schadstoffe. Für manche Richtlinien wurden speziell technische Arbeitsgruppen eingerichtet. Diese Experten diskutieren über einen langen Zeitraum sehr spezifische Probleme der Umsetzung von einzelnen EU-Rechtsakten (z. B. innerhalb einer FFH-Arbeitsgruppe). Mitglieder sind immer Experten der Mitgliedsländer (Zuständige der Ministerien) und der Kommission. Es können aber auch besonders betroffene Interessengruppen und Vertreter lokaler Behörden beteiligt werden.
    So wurde zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine Koordinationsgruppe ("Strategic Coordination Group") gegründet, welcher z. B. auch Experten von Wasserwerken und Kommunen, das Europäische Umweltbüro und der WWF angehören. Aufgabe der technischen Ausschüsse ist es, Leitlinien für die Umsetzung von Richtlinien zu erstellen und Verbesserungsvorschläge für Gesetzestexte zu empfehlen. Formalrechtlich gesehen sind diese Leitlinien nicht bindend, es ist deshalb unklar, inwieweit die EU-Kommission diese Standards durchsetzen kann. Da die Einrichtung von technischen Ausschüssen und die Beteiligung von Interessenvertretern nicht geregelt ist, hängt viel von der Initiative der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten ab.

  3. Ministerrunden:
    Teilweise werden Details der Umsetzung auch direkt in Ministerrunden, wie der EPRG ("Environmental Policy Review Group"), beraten. Die Abgrenzung zu den Fachausschüssen ist allerdings schwierig, da die Minister in der Regel von den eigenen Experten aus den technischen Ausschüssen informiert und vorbereitet werden.

3. Mitteilung der Details der Umsetzung
Die EU-Kommission ist bemüht, die in Arbeitsgruppen abgestimmte Umsetzungspraxis durch detaillierte Leitfäden und auf Informationsveranstaltungen EU-weit zu verbreiten und durchzusetzen. Die EU-Kommission kann auch durch bilaterale Treffen auf eine einheitliche Umsetzungspraxis hinarbeiten.

  • Europäische Netzwerke: Netzwerke wie IMPEL ("Network for the Implementation of Environmental Law"), das Europäische Grüne Forum und das Europäische Forum "Richter für die Umwelt" spielen bei der Kommunikation von Details der Umsetzung auch eine wichtige Rolle. IMPEL wurde 1992 unter dem Namen "Chester-Network" entwickelt und dient vor allem dem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen Behörden und der EU-Kommission. Das Europäische Grüne Forum wurde ebenfalls von der EU-Kommission initiiert. Es setzt sich aus Vertretern der EU-Kommission, der Industrie, der Gewerkschaften, regionaler und nationaler Behörden und anderer nichtstaatlicher Behörden zusammen. Das Forum hat nur beratende Funktion. Das Netzwerk "European Forum of Judges for the Environment" wurde 2004 gegründet und ist unabhängig von der EU-Kommission. Es hat sich zum Ziel gesetzt durch eine konsequente Umsetzung von nationalem, europäischem und internationalem Umweltrecht zu einer nachhaltigeren Entwicklung beizutragen. Da EU-Rechtsakte oft unpräzise formuliert sind, können Richter im Umweltbereich durch eine strikte Interpretation entscheidend zur Effektivität des EU-Rechts beitragen.

4. Kofinanzierung
Sobald EU-Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse) beschlossen wurden, kann die EU-Kommission deren Erfüllung zur Auflage für die Kofinanzierung von Projekten machen. In der Strukturpolitik ist die EU-Kommission rechtlich verpflichtet, sowohl in der Ausschreibung von Projekten als auch während der Umsetzung zu kontrollieren, ob EU-Umweltrecht verletzt wird. Generell kann die EU gegebenenfalls Gelder zurückverlangen und somit Projekte stoppen.

5. Globalverhandlungen, Paketsitzungen und Kontaktpunkte
Wenn ein Mitgliedstaat EU-Recht in einem bestimmten Sektor wiederholt falsch umsetzt, dann kann die EU-Kommission versuchen Lösungen in einer Globalverhandlung zu finden. Regelmäßige Paketsitzungen unter Beteiligung der zuständigen EU- und nationalen Behörden sollen bei der schnellen und korrekten Umsetzung helfen. Ad-hoc-Kontaktpunkte sollen für EU-Rechtsfragen genutzt werden, die viele Bürger direkt betreffen und die eine fallspezifische Bearbeitung erfordern.

6. Berichtspflichten
Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßig über die Umsetzung einzelner Richtlinien berichten, damit die EU-Kommission den Stand der Umsetzung dokumentieren kann. Durch die jährlichen Berichte über die Umsetzung des EU-Umweltrechts ("Annual Survey on the implementation and enforcement of Community environmental law") kann die Kommission wiederum Druck ausüben. Indem sie Missstände veröffentlicht und Vorreiter lobt ("name and shame"), mobilisiert sie die interessierte Öffentlichkeit.

7. Vertragsverletzungsverfahren
Wenn die Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht nicht fristgerecht oder un-vollständig erfolgt, kann die EU-Kommision ein Vertragsverletzungsverfahren und später ein Zwangsgeldverfahren einleiten. Die EU-Kommission überprüft die Umsetzung in folgender Reihenfolge:

  1. Wurde fristgemäß ein nationales Gesetz erlassen, durch das die EU-Richtlinie in geltendes nationales Recht überführt wird?
    Hier wird von "non-communication-cases" gesprochen, da die EU- Kommission auf dieser Stufe noch keine eigenen Untersuchungen durchführt, also auf die Berichte (communication) der Mitgliedstaaten angewiesen ist.
  2. Geht dieses neue nationale Gesetz mit der EU-Richtlinie konform?
    Um die Fälle der "non-conformity of legislation" zu überprüfen, beauftragt die EU-Kommis-sion seit 2003 externe Rechtsexperten.
  3. Wird das EU-Recht auch in der Praxis sinngemäß angewandt?
    Um in der alltäglichen Praxis Verletzungen des EU-Rechts ausfindig zu machen, ist die EU-Kommission auch auf Beschwerden von NGOs aus den Mitgliedstaaten angewiesen. Die EU-Kommission kann so indirekt das Verhalten von Regierungen, der öffentlichen Verwaltung und der nationalen Justiz überprüfen.


Vermutet die EU-Kommission eine Vertragsverletzung, so kann sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Dieses Verfahren ist dreistufig aufgebaut: einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist eine zweiteilige außergerichtliche Phase vorgeschaltet. Die zuständige Generaldirektion der EU-Kommission gibt dem Mitgliedstaat anfangs die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern und den Beschwerdegrund abzustellen:

1. Stufe: Der Mitgliedstaat erhält ein Mahnschreiben von der EU-Kommission, mit zweimonatiger Frist für die Antwort (Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens);
2. Stufe: Begründete Stellungnahme der Kommission mit zweimonatiger Frist für die Antwort;
3. Stufe: Klage der Kommission, Prüfung und gegebenenfalls Verurteilung durch den EuGH.
Kommt der Mitgliedstaat einer Verpflichtung durch den EuGH nicht nach (z. B. durch eine fristgerechte Nachmeldung von FFH-Gebieten), so leitet die Kommission ein zweites Vertragsverletzungsverfahren, das so genannte Zwangsgeldverfahren nach Artikel 228 EGV, ein. Dieses Zwangsgeldverfahren ähnelt in seinem Ablauf dem ersten Vertragsverletzungsverfahren.

Die zuständige Generaldirektion erfasst Beschwerden über vermutete Verstöße gegen EU-Recht, die an die EU-Kommission, an das Europäische Parlament oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergeleitet wurden. Es handelt sich um etwa 2.000 neue Fälle pro Jahr, bei etwa 4.000 laufenden Verfahren. Im Jahr 2005 betrafen 22% aller von der Kommission eingeleiteten Verfahren die Umweltpolitik, die Anzahl offizieller Vertragsverletzungsverfahren ("Treaty Infringement Proceedings") betrug 489.


Die Rolle des Europäischen Parlaments

Das Parlament ist nur an dem relativ intransparenten Komitologieverfahren beteiligt, und dass auch nur marginal. Es kann deshalb keinen großen Einfluss auf die Festlegung von Umsetzungsdetails nehmen. Es ist nicht an den Beratungen beteiligt, wird aber von der Kommission laufend informiert. Das Parlament kann gegen Kommissionsvorschläge und Beschlüsse der Komitologie-Ausschüsse protestieren, wenn die Auslegungskompetenzen von Rat und Kommission überschritten wurden. Das Parlament kann sich außerdem bei der EU-Kommission über die Umsetzung von Rechtsakten in den Mitgliedstaaten informieren (Interpellationsrecht).


Kontrollfunktion des Europäischen Rechnungshofes

Formal ist der Rechnungshof dafür zuständig, zu überprüfen, ob Mittel gemäß EU-Recht und gemäß den Anträgen ausgegeben werden. Dies bedeutet, dass auch die Einhaltung von EU-Umweltrecht bei EU-finanzierten Projekten überprüft werden muss. Allerdings reichen die personellen Kapazitäten des Rechnungshofs nicht aus, um diesen Kontrollauftrag zu erfüllen. Um Betrug und Umweltzerstörung durch EU-Mittel zu verhindern, müsste der Rechnungshof also personell besser ausgestattet werden.


Einflussmöglichkeiten der Zivilgesellschaft

Privatpersonen und NGOs können eine Beschwerde bei der EU-Kommission einreichen, wenn in ihrem Mitgliedsland Rechtsakte der EU nicht oder nur fehlerhaft umgesetzt wurden. Die Bearbeitung der Beschwerden kann allerdings zwischen sechs Monaten und zwei Jahren dauern. Das Beschwerdeverfahren ist eine wichtige Informationsquelle für die EU-Kommission und das Europäische Parlament und führt in vielen Fällen zur Eröffnung von Vertragsverletzungsverfahren. Anerkannte Umweltorganisationen erhalten in Zukunft möglicherweise ein Klagerecht vor dem EuGH. (siehe auch Kapitel "Klagearten", Aarhus)


Wie kann ich mich einmischen?

Ein Großteil der nationalen Politik wird mittlerweile in Brüssel bestimmt. Die Gesetzgebung der EU greift tief in nationales Recht ein und beeinflusst das Leben aller Unionsbürger/innen. Gerade in der Umweltpolitik liegt der Anteil der Legislativkompetenz mit ca. 80 % in Brüssel: nicht ohne Grund, denn Natur und Umwelt kennen keine Grenzen und können in vielen Fällen effektiver mit gemeinschaftlicher europäischer Rechtssprechung geschützt werden. Da dies jedoch gerade angesichts der großen Interessenskonkurrenz zwischen Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik nicht immer der Fall ist, ist es notwendig, dass sich Bürger/innen und Organisationen aktiv in die Politik einmischen.

Hier gibt es vielfältige Möglichkeiten, wie sich einzelne Bürger und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) an der europäischen Umweltpolitik beteiligen und Einfluss ausüben können. Als Anwalt der Umwelt und Verbraucher bilden sie so einen Ausgleich zu anderen Lobbyisten und "überwachen" die Umsetzung des EU-Umweltrechts. Gerade letzteres ist nicht zu unterschätzen: ca. 60% der Verstöße gegen EU-Recht, die von der EU-Kommission geahndet werden, basieren auf Beschwerden der Zivilgesellschaft.


Beschwerdeverfahren bei der EU-Kommission

Die EU-Kommission überwacht als "Hüterin der Verträge" die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten, Behörden und Unternehmen. Das heißt, wenn EU-Recht von den Mitgliedstaaten nicht oder nicht korrekt umgesetzt oder nicht oder fehlerhaft angewandt wird, wenn eine innerstaatliche Regelung (Rechts- oder Verwaltungsvorschrift) oder Verwaltungspraxis einen Verstoß gegen eine Bestimmung oder einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, ist dies ein Verstoß, der von der EU-Kommission verfolgt werden muss. Dafür ist die Kommission auf Informationen von Dritten angewiesen. Zu bedenken ist allerdings, dass die Kommission nicht die Kapazitäten hat, um die große Menge an eingehenden Beschwerden zügig zu bearbeiten. Mitunter kann dies zwischen sechs Monaten und zwei Jahren dauern. Handelt es sich also um schwerwiegende Umweltschädigungen, sollten andere Klageformen genutzt werden.


Beschwerde beim Bürgerbeauftragten (Ombudsman)

Der Europäische Bürgerbeauftragte mit Sitz in Straßburg untersucht seit 1995 Beschwerden über Missstände in der Verwaltungsarbeit der Organe und Institutionen der Europäischen Gemeinschaft. Unter Missständen sind Unzulänglichkeiten oder Mängel auf Verwaltungsebene zu verstehen wie beispielsweise ungerechte Behandlung, Diskriminierung, Machtmissbrauch, Fehlen oder Verweigern von Informationen, unnötige Verzögerung, falsche Verfahren. Er soll zwischen den Bürgern und den Behörden der EU vermitteln und ist befugt, von BürgerInnen, Verbänden und Unternehmen der EU Beschwerden entgegenzunehmen. Er wird vom EP für fünf Jahre gewählt.

Deckt der Bürgerbeauftragte einen Missstand auf, so informiert er die betreffende Institution und unterbreitet ihr Entwürfe für Empfehlungen. Die entsprechende Institution übermittelt innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme. Anschließend legt der Bürgerbeauftragte der entsprechenden Institution und dem EP einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über die Untersuchung ebenfalls informiert.

Verstößt ein Organ der EU beispielsweise gegen gemeinschaftliches Umweltrecht, so können sich NGOs und BürgerInnen an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden, sofern der Sachverhalt nicht bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war oder ist oder die Kenntnis über den Sachverhalt länger als zwei Jahre zurückliegt. Vor Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ist jedoch mit der betroffenen Institution Verbindung aufzunehmen. Für die Beschwerde genügt ein formloses Schreiben mit den konkreten Gründen sowie die Institution, auf die sich die Beschwerde bezieht.


Århus-Konvention : Zugang zu Informationen und Gerichten auf europäischer Ebene

Mit der "Verordnung 1367/20067EG über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft" hat die EU nunmehr die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Bürger in Umweltangelegenheiten direkten Zugriff auf europäische Institutionen nehmen können. Die Verordnung gilt ab dem 28. Juni 2007.

Durch die Umsetzung der Vorgaben der Aarhus-Konvention auch auf europäischer Ebene wird neben einen Umweltinformationsanspruch für NGOs an Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber und einer Beteiligung der Verbände z.B. bei der Erstellung von Umweltaktionsprogrammen die Möglichkeit geschaffen, europäische Verwaltungsakte im Umweltrecht zunächst behördenintern und dann auch gerichtlich überprüfen zu lassen.

Verwaltungsakte im "Umweltrecht", die von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft erlassen oder nicht erlassen wurden, können von Nichtregierungsorganisationen zunächst bei dieser Institution überprüft werden ("behördenintern"). Umweltrecht bedeutet nach der Verordnung alle Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zur Verfolgung der im Vertrag niedergelegten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik beitragen. Der Antrag muss binnen einer Frist von 6 Wochen gestellt werden und die Gründe enthalten. Die Organe und Einrichtungen haben 12 (max. 18) Wochen Zeit, den Antrag zu erwidern. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle auch in Deutschland anerkannten Vereinigungen, die sich für den Umweltschutz einsetzen. Der überprüfte Gegenstand muss unter das Satzungsziel fallen. Danach haben die NGOs die Möglichkeit, das Ganze noch vor dem EuGH klären zu lassen im Rahmen der dort zugelassenen Klagearten, also z.B. in einem Vertragsverletzungsverfahren. (siehe auch Kapitel "Gerichtliche Instanzen und Klagearten").


Die europäischen Umweltverbände - der heiße Draht nach Brüssel

Damit Belange von Natur und Umwelt auch in der europäischen Gesetzgebung eine zentrale Position eingeräumt wird, haben sich verschiedene Umweltorganisationen in Brüssel etabliert, die als Dachverbände oder europäische Geschäftsstellen Umweltpolitik mitgestalten und Lobbyarbeit betreiben. Mit ihren nationalen Mitgliedsverbänden und Einheiten vertreten sie europaweit die Interessen von mehr als 20 Millionen EU-Bürgern (aktiver Mitgliederstand)! Die Brüsseler Umweltorganisationen sind unabhängige externe Experten/innen zur Gestaltung, Beobachtung und Kontrolle der EU-Politik und fungieren als Impulsgeber für neue umweltpolitische Vorhaben. Sie arbeiten mit den gesetzgebenden Institutionen der EU (Kommission, Parlament und Ministerrat) in beratenden Ausschüssen zusammen und werden in Konsultationen und durch die Erstellung von Gutachten und Studien gehört, wenn Umweltinteressen durch ein geplantes Gesetz berührt werden. Sie sind die kritische Instanz, die Fehlentwicklungen rechtzeitig bemerken und in die Öffentlichkeit bringen können und fungieren als Multiplikatoren/innen von Informationen an Umwelt- und Verbraucherorganisationen, interessierte Bürger/innen und Medien. Dabei kooperieren sie mit den jeweiligen Mitgliedsorganisationen in den EU-Ländern, damit auch diese sich in die politischen Entscheidungsprozesse der EU einbringen können.

Da die meisten nationalen Verbände mittlerweile direkt oder indirekt über nationale Dachverbände Mitglieder der Europäischen Umweltverbände sind, sind diese natürlich auch direktester und meist "einfachster" Ansprechpartner. Nationale Themen mit EU-Belangen können an sie zwecks Lobbyarbeit weitergegeben, umgekehrt die neusten Infos aus Brüssel abgefragt und gemeinsam Lobbykampagnen ausgearbeitet werden.

Die zehn größten "Brüsseler NGOs" (d.h. europäisch agierende NGOs, von denen nicht alle in Brüssel ansässig sind) treten auch oft als "Green 10" auf, um ihren Stimmen mehr Gewicht zu geben und bei koordinierten Aktivitäten, wie z.B. dem Verfassungsvertrag, der EU-Nachhaltigkeitsstrategie, den Europawahlen oder der Ökologisierung des Haushalts, eine bessere Außenwirkung zu erzielen.
Eine Auflistung und wietere Informationen zu den Green 10 erfahren Sie auf unserer Seite Brüsseler NGOs


Lobbying bei der Kommission

Einflussnahme bei der Kommission ist am besten im Stadium der Politikkonzeption möglich: Unverbindliche Mitteilungen der EU-Kommission sowie Grün- und Weißbücher sind meist Ausgangspunkt für spätere Gesetze. Grün- und Weißbücher laden ausdrücklich dazu ein, Stellungnahmen und Diskussionsbeiträge zu liefern. Nach der Verabschiedung von Gesetzen kann die Kommission im Anschluss weitreichende Entscheidungen fällen. Eine Einflussnahme auf diese Durchführungsprozesse (Komitologie) ist oftmals ebenfalls sehr effektiv (z.B. EU-weite Genehmigung von gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln).


Konsultationen (Consultations)

Konsultationsmechanismen gehören zu den Tätigkeiten aller europäischen Organe im Rahmen des gesamten Rechtsetzungsprozesses, von der Politikgestaltung vor einem Vorschlag der Kommission bis hin zur endgültigen Annahme einer Maßnahme durch die Legislative und ihrer Umsetzung. Diese Konsultationen dienen dazu, Vertreter regionaler und kommunaler Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Unternehmensverbände, die einzelnen betroffenen Bürger/innen, Wissenschaftler/innen und Sachverständige sowie betroffene Parteien in Drittländern anzuhören. Dabei handelt es sich um Internetkonsultationen, die Eingabe von Stellungnahmen und Expertisen, die Teilnahme an Workshops etc. Eine Auflistung aller laufenden (und kürzlich abgeschlossenen) Konsultationen, die jeweiligen Form-, Frist- und Teilnamebedingungen (ob z.B. nur für Stakeholder wie NGOs oder auch für Privatpersonen) sind im Internet zu finden. Die Green 9 sind in der Regel (entsprechend ihrer Kompetenzbereiche) bei allen Konsultationen beteiligt.

Es gibt auch bereits institutionalisierte beratende Gremien, die eigens eingerichtet wurden, um die Kommission, das Parlament und den Rat zu unterstützen: der in den vorherigen Kapiteln aufgeführte Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) und der Ausschuss der Regionen (AdR). Obwohl im WSA auch die NGO-Seite wie bspw. der europäische Dachverband CAN (Climate Action Network) vertreten ist, wird diese Institution als kanalisierte Form der organisierten Zivilgesellschaft gerade von den NGOs nicht präferiert. Zum einen besteht noch kein Gleichgewicht zwischen den divergierenden Gruppen, zum anderen sind die Ergebnisse gerade wegen der divergierenden Gruppierungen oftmals sehr schwache gemeinsame Nenner.

Angaben zu den förmlichen oder strukturierten Beratungsgremien finden sich in der Datenbank CONECCS (Konsultation, die Europäische Kommission und die Zivilgesellschaft). Sie stellt Informationen über die Ausschüsse und andere Konsultationsgremien der Kommission bereit, in deren Rahmen die organisierte Zivilgesellschaft in förmlicher oder strukturierter Weise angehört wird.


Lobbying beim Europäischen Parlament

Neben der EU-Kommission und den Ministerräten ist das EU-Parlament - als einzige demokratisch gewählte Instanz und durch seine gestiegene politische Bedeutung - eine gute Adresse, um eigenen Anliegen Nachdruck zu verleihen.


Wie verschaffe ich mir beim EP Gehör?

Wichtige Gremien des Parlaments, um effektives Lobbying zu betreiben, sind die parlamentarischen Ausschüsse wie etwa der "Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit". Hier werden die von der EU-Kommission vorgelegten Gesetzesentwürfe, Grün- und Weißbücher etc. geprüft und Änderungsvorschläge für das Plenum erarbeitet. Die Ausschusssitzungen sind öffentlich und an die Adressen dieser Parlamentarier/innen können die Anliegen am besten gerichtet werden: zentrale Figur ist hierbei der/die Berichterstatter/in, der/die die Arbeit des Ausschusses inhaltlich vorbereitet und den Bericht für das Plenum erstellt, der Grundlage für die erste Lesung ist. Günstig ist es, sich noch vor der ersten Lesung einzubringen, da danach einzelne Abgeordnete keine Änderungsanträge mehr einbringen können. Eine Einflussnahme ist auch auf die Schatten-Berichterstatter der Fraktionen sowie die jeweils thematisch spezialisierten Fraktionsmitarbeiter sinnvoll.

Dann gibt es natürlich auch die Abgeordneten, die trotz des Zwangs als Generalist fast über alles Bescheid wissen zu müssen, sich in ein Spezialthema eingearbeitet haben. Gibt es eine/n Abgeordnete/n, der Spezialist in "meinem" Thema ist? Wird diese/r gewonnen, ist schon viel gewonnen: der/die Abgeordnete wird die Standpunkte weitaus leidenschaftlicher vertreten als andere.

Ein weiterer lohnender Weg ist, Kontakt mit dem/der Europaparlamentarier/in des eigenen Wahlkreises aufzunehmen. Diese sind in der Regel bemüht, "ihren" Wählern/innen Gehör zu schenken, gleich um welches Thema es sich handelt.
Und zu guter letzt: in Kontakt mit den "gesonnenen" Europaabgeordneten zu kommen ist einfach und angenehm. Weitaus wichtiger ist es aber oftmals, neben den oben beschriebenen Berichterstattern etc., gerade Mitglieder der "schwierigen" Mehrheit für die eigene Sache zu gewinnen. Oder vielleicht sind die Liberalen das Zünglein an der Waage und sind bei bestimmten Punkten tatsächlich liberal? Ein guter Mix ist sicherlich nie verkehrt: Abgeordnete durch alle Fraktionen und durch alle Länder.


Petitionen an das EP

Grundsätzlich können Bürger/innen und Vereinigungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat eine Petition an das Europäische Parlament richten. Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments prüft die an ihn gerichteten Beschwerden und entscheidet, was weiter geschehen soll.
Der Gegenstand der Petition muss in jedem Fall in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fallen, sich auf den Inhalt der Unionsverträge und des Gemeinschaftsrechts beziehen oder einen Bezug zu einer Gemeinschaftsinstitution haben. Die Bürger/innen können in einer Petition sowohl Anliegen von allgemeinem Interesse als auch Einzelbeschwerden an das Europäische Parlament richten. Themen können sein: der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, die Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der Umweltschutz und die Steuerharmonisierung. Wenn einer Petition nach der Prüfung durch den Petitionsausschuss stattgegeben wird, wendet sich der Ausschuss an die Europäische Kommission, die die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes überwacht. Sie kann als "Hüterin der Verträge" z. B. eine nationale Behörde wegen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.

Beispielsweise überreichte am 1. März 2000 die Vogelschutzorganisation BirdLife International der damaligen Präsidentin des EU-Parlaments, Nicole Fontaine, eine Petition zum Schutz der Zugvögel. Über zwei Millionen europäische Bürger/innen forderten das EU-Parlament auf, sich Änderungen der EU-Vogelschutz-Richtlinie zu widersetzen und für eine strikte Anwendung dieser Richtlinie einzutreten. Gleichzeitig wurde die französische Regierung aufgefordert, ihr Jagdgesetz aufzuheben und die Jagdsaison zu kürzen.


Beschwerde an den Petitionsausschuss (Committee on Petitions)

Jede/r BürgerIn sowie jedes Unternehmen oder jede Organisation der EU kann sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an das EP wenden, sofern sie selbst unmittelbar betroffen sind. Gegenstand der Petition kann ein Anliegen von allgemeinem Interesse oder eine Einzelbeschwerde sein. Sie muss das Gemeinschaftsrecht, seine Anwendung durch die Mitgliedstaaten bzw. eine erwiesene oder vermutete unzulässige Handlung einer nationalen Behörde zum Gegenstand haben. Außerdem ist es auf diesem Wege möglich das Parlament aufzufordern, zu einem bestimmten Thema Stellung zu beziehen, sofern an dem Thema öffentliches Interesse besteht und es in den Tätigkeitsbereich der Union fällt (Schutz der Umwelt, Gleichheit von Frauen und Männern usw.).

Petitionen können auch per eMail eingereicht werden, sie müssen nur Namen, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz enthalten, in einer der Amtssprachen deutlich und leserlich geschrieben sowie unterzeichnet sein. Das Anliegen der Petition muss begründet sein und gegebenenfalls dokumentiert werden. Innerhalb des EP prüft der Petitionsausschuss die Eingaben und entscheidet, wie es weitergeht.


Lobbying beim Rat

Bei der Gesetzgebung spielt der Rat eine bedeutende Rolle. Da der Rat aber aus den jeweils zuständigen Ministern der Mitgliedstaaten besteht, ist die Lobbyarbeit beim Rat nicht unbedingt in Brüssel anzusiedeln, sondern in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten. Nachdem die EU-Kommission ihren Vorschlag vorgelegt und das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat, ist es sinnvoll, die betroffenen Minister der Mitgliedstaaten (die den Rat bilden) und deren Ministerien (zuständige oder vertraute Mitarbeiter), auch über den Umweg der nationalen Parlamente, zu beeinflussen. Denn wenn die Einflussnahme auf nationaler Ebene erfolgreich ist, so schlägt sich dies in den Verhandlungen der Arbeitsgruppen des Rates sowie im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER), der die Ratsbeschlüsse vorbereitet, nieder. Sowohl die Mitglieder der Arbeitsgruppen als auch die Botschafter in den Ständigen Vertretungen sind an die Weisungen ihrer Regierung gebunden. Darüber hinaus ist eine direkte Beeinflussung der Vertreter/innen der Mitgliedstaaten in Arbeitsgruppen möglich, die bei guten Argumenten gegenüber dem Büro ihrer Minister/innen eine Änderung der Position anregen können. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch der Ratsvorsitz, da die gerade amtierende Ratspräsidentschaft jede Sitzung - von den Arbeitstreffen bis hin zu den Ministertreffen leitet.


Brüsseler Lobbying in der Praxis
Von Frank Schwalba-Hoth

Der Autor ist Brüssel-Lobbyist, Coach und Gastdozent in EU-Angelegenheiten. Als ehem. deutscher Grüner, ehem. Europäischer Grüner, ehem. Leiter des EU-Büros von Greenpeace und mit 18-jähriger Brüssel-Erfahrung fasst er sein Wissen um ein erfolgreiches Lobbying in folgenden vierzehn Punkten zusammen:

1. Lobbying in Brüssel ist normal, akzeptiert und notwendig!
Diese "Notwendigkeit" ergibt sich aus einem ganz einfachen Grund: in Tschechien ist ein aus Pilsen oder Budweis stammender Beamter in seinem Prager Ministerium davon überzeugt, dass er weiß, was für ganz Tschechien wichtig ist. Jemand, der aus München oder Köln stammt und jetzt in seinem Berliner Ministerium sitzt, glaubt, dass er weiß, was gut ist für ganz Deutschland. Im Unterschied dazu gibt es in der EU, in EU-Kommission, EP und EU-Ministerrat niemanden, der so vermessen wäre, zu glauben, er wäre in der Lage für die gesamte EU in all ihren Facetten zu wissen, was das beste wäre. Die EU-Struktur basiert (sehr viel stärker als nationale Strukturen) auf dem konzentrierten Input von außen. Das heißt, jede Person in den EU-Strukturen sitzt nicht nur isoliert allein am Schreibtisch, sondern saugt wie ein Schwamm Informationen auf, die von außen an ihn herangetragen werden - und wenn dieses Lobbying richtig betrieben wird ist die Person, die im Zentrum dieser Lobby-Aktivitäten steht, froh, diese Informationen zu bekommen. Lobbying, oder wie es heute immer mehr heißt "Public Affairs" (nicht zu verwechseln mit "Public Relations"), ist ein Teil der politischen Kultur in Brüssel.

2. Identifiziere die Schlüsselpersonen!
In Brüssel gibt es etwa 50.000 Personen, die in irgendeinem Zusammenhang eine Schlüsselperson sind. Das "Buch der Bücher" für einen Lobbyisten in Brüssel ist darum die Publikation, die alle diese 50.000 Namen enthält: das im Landmarks-Verlag für 100 Euro alljährlich herausgegebene "European Public Affairs Directory". Die Gefahr, die in diesem Buch steckt ist, dass man versucht sein könnte zu glauben, dass man zu all diesen 50.000 Menschen irgendwie Kontakt aufnehmen müsste. Die Kunst einer bestimmten Lobby-Kampagne liegt jedoch darin, seine "Top 50" oder "Top 60" oder "Top 70" zu identifizieren. Nach der Identifikation folgt dann die Herstellung des Kontaktes, die Pflege des Kontaktes und schließlich das Monitoring (ob die ausgewählten Personen wirklich die ganze Bandbreite abdecken). Dieses Monitoring hat in Brüssel auch deshalb eine besondere Bedeutung, weil die Fluktuation besonders groß ist. Es gibt keine Liste der "Top 50" vom Anfang des Jahres, wo nicht zehn Leute am Ende des Jahres nicht mehr dabei sein werden.

3. Misstraue allen akademischen Publikationen über Lobbying und Public Affairs!
Der Grund, warum die meisten dieser Publikationen weit entfernt von der Wirklichkeit sind, ist relativ einfach: Wenn man sich aus dem akademischen Milieu an ein Thema wie Lobbying heranwagt, braucht man empirische Daten und die bekommt man über das Versenden von Fragebogen an Schlüsselpersonen. Nur - wer beantwortet einen solchen Fragebogen. In der Regel ist es nicht der Chef, der Abteilungsleiter, der Botschafter oder der Abgeordnete. Wenn überhaupt geantwortet wird, ist es der Assistent oder der Praktikant, der mit seinen Antworten widerspiegelt, was er glaubt, was sein Chef tut - und das ist nicht immer nah der Realität. Wenn die empirischen Daten somit falsch sind, kann auch die Forschung, die darauf aufbaut, nicht unbedingt richtig sein.

4. Definiere klar dein Ziel!
Dies klingt banal, wird aber häufig vernachlässigt. Ich habe viele Lobby-Anstrengungen gesehen, wo man sich durch ungenaue (oder unrealistische) Zielvorgaben selbst um den Erfolg ge-bracht hat. Für die Definition des Zieles gilt immer noch die alte englische Vorgabe "make it easy, make it simple". Ohne ein klares (nicht überladenes) Ziel, das zu Beginn klar definiert wurde, lässt sich nur selten eine Kampagne gewinnen.

5. Bilde Koalitionen ("Coalition building")!
Ein Beispiel aus meiner Greenpeace-Zeit: die Kampagne gegen gentechnisch veränderte Organismen (GMOs) wurde nur deshalb ein Erfolg, weil - auf der Grundlage eines klar definierten Zieles - anschließend eine Art von Allianz gebildet wurde mit Gruppen, die aus ethischen oder religiösen Gründen gegen den Einsatz von GMOs waren. Weiteres Beispiel: die EU beriet die Altauto-Richtlinie, also die Gesetzgebung, wie man einen Weg finden soll, dass alte PKWs nach ihrer Nutzung wieder in den Rohstoffkreislauf zurückgeführt werden können. Es gab dort eine Koalition zwischen den Automobilbauern und der Elektronikindustrie. Letztere wusste, dass nach der Verabschiedung der Richtlinie zu Altautos eine Richtlinie zu Elektronikschrott anstehen würde. Viel von den grundsätzlichen Regelungen im Bereich der Altautos würden sich anschließend sicher im Bereich des Elektronikschrotts wiederfinden - und so geschah es auch. Dieses "coalition building" gilt nicht nur auf fachlicher Ebene, sondern auch auf nationaler Ebene. Brüssel ist letztendlich kein homogener Schauplatz. Um wirklich erfolgreich eine Richtlinie beeinflussen zu wollen, darf man sich nicht nur auf Aktivitäten in Brüssel verlassen. Man muss ebenfalls in den meisten der nationalen Hauptstädte präsent sein - und dazu bedarf es, verschiedene Verbindungen einzugehen, eben "coalition building".

6. Sei aktiv auf verschiedenen Ebenen!
Es ist ein Irrglaube davon auszugehen, dass ein guter Kontakt zu einem Kommissar alles regeln kann. Genauso wichtig ist es, mit der Person in der Mitte der Hierarchie der EU-Kommission in Kontakt zu stehen, die den konkreten Text erarbei-tet, der dann in einem Jahr von den Kommissaren beraten und in zwei Jahren vom EU-Ministerrat und EP beschlossen werden wird.

7. Fange so früh wie möglich an!
Die meisten der Lobby-Aktivitäten, die ich sehe, fangen zu spät an. Sie fangen in der Regel dann an, wenn der Entwurf längst von der EU-Kommission verabschiedet wurde, längst auf der Tagesordnung des EP steht, längst in den Gruppensitzungen des EU-Ministerrates behandelt wird. Wirklich erfolgreiches Lobbying startet in der Phase, wenn ein Entwurf noch im embryonalen Stadium ist, wenn es noch keinen fertigen Entwurf gibt. Für einen Lobbyisten ist es der Idealfall, wenn die Schlüsselpersonen auf der Ebene des Rates und des EPs vom Lobbyisten über den Entwurf (und die voraussichtlichen Knackpunkte) informiert werden.

8. Suche "Win-Win-Situation"!
Die Treffen im Rahmen einer Lobby-Kampagne in Brüssel gehören zum Schwierigsten, was man in Brüssel machen kann. Sie sitzen jemandem gegenüber aus einem ganz anderen politischen und kulturellen Umfeld. In jedem Treffen muss berücksichtigt werden, dass es eine "Win-Win-Situation" ist, das beide Partner am Ende zufrieden sind. Das heißt konkret: niemals die Situation entstehen lassen, dass das Gegenüber den Eindruck hat, etwas aufgedrängt zu bekommen. Der Idealfall ist, dass die Information, die gegeben wird, als eine Art von Geschenk begriffen wird, als eine zusätzliche exklusive Information. Dazu gehört auch, die Körpersprache des Gegenüber nicht aus den Augen verlieren. Wenn Sie sehen, das Interesse nimmt ab, jemand rutscht nach vorn und guckt auf seine Uhr, dann brechen Sie lieber ab. Sie müssen auf offene Ohren stoßen. Wenn Sie Zurückweisung spüren, dann lieber stoppen als weitermachen. Zu "Win-Win" gehört nichts Finanzielles. Ich bin jetzt über 18 Jahre in Brüssel - die Fälle von offener Korruption sind sehr sehr viel geringer als allgemein angenommen wird.

9. Finde die richtigen Europaabgeordneten!
Aus meiner eigenen Zeit als Abgeordneter weiß ich, dass alle Abgeordneten zwei Dinge tun (und die dritte Sache vernachlässigen). Das erste, was alle Abgeordnete dieser Welt tun: sie versuchen ihr Elektorat zu befriedigen, den Wahlkreis, eine bestimmte soziale Schicht, eine politische Partei. Das zweite, was alle Abgeordnete dieser Welt tun, ist, sich an der legislativen Arbeit im Parlament zu beteiligen. Wenn man sich genau so verhält (Befriedigen des Elektorats, Teilnahme an der legislativen Arbeit), dann hat man sehr schnell eine Art Midlife-Crisis: man fühlt sich wie ein Hamster im Laufrat. Jeder Mensch möchte (und das gilt gerade auch für Politiker) Fingerabdrücke hinterlassen; etwas hinterlassen, was bleibt; man möchte ein bisschen speziell sein - nicht wie all die anderen, man möchte seinen speziellen Bereich haben, wo man Spezialist ist, wo man unverwechselbare Spuren, Fingerabdrücke, hinterlässt. Ein Thema haben, wo man Profil gewinnt, das kann alles sein: Tourismus oder Terrorismus, Ökologisierung des Haushaltes, Kuba, Kongo, Dioxine, was auch immer. Das dritte also, was viele Abgeordnete nicht oder nur zu spät tun: sich in einem Nischen-Bereich profilieren. Was heißt das für einen Lobbyisten? Sie müssen einige MdEPs finden, denen Ihr Anliegen ebenfalls wichtig ist (und manchmal ist das alles ganz zufällig). Nehmen wir ein Beispiel: durch Verkettung mehrerer Umstände ist ein schottischer MEP zum unwidersprochen aktivsten und kompetentesten EU-Politiker in Sachen Nuklearopfer in Kasachstan geworden - mit Ausstellungen im EP, mit einer Änderung im EU-Haushalt, mit einem Ehrendoktortitel, mit ständigen Hilfslieferungen.

10. Suche Exklusivität!
Wenn Sie für Ihr Anliegen (ob nun Lebensmittelsicherheit, Automobil- oder Finanzfragen) einige Abgeordnete gefunden haben, die sich dafür interessieren, ist es kontraproduktiv, wenn alle dieser MdEPs nun deutsche Sozialdemokraten wären oder spanische Konservative. Es sollte immer breit gefächert sein, es sollte exklusiv sein: am besten eine Mischung aus einem finnischen Kommunisten, einem englischem Liberalen, einem belgischen Grünen, einem österreichischem Sozialdemokraten und einem französischen Konservativen (oder welch andere Mischung sich auch sonst ergibt); Die Wahrnehmung der Aktivitäten des EP, der MdEPs, ist immer noch national. Wenn sich eine solch breitgefächerte Gruppe von MdEPs am selben Thema engagiert, gibt es in der Außenwahrnehmung nur wenig Gefahr einer Überschneidung.

11. Nutze die Medien professionell!
Im anfangs erwähnten "European Public Affairs Directory" finden Sie fast tausend Firmen mit ihren Public Affairs Büros, fast tausend Büros "Trade and Professional Associations" (von Produzenten von Automobilen bis hin zu Mayonnaise). Dann finden Sie etwa 500 "Special Interest Groups", etwa 200 Verbindungsbüros von Regionen, anschließend Consulting-Firmen und dann die etwa 800 akkreditierten Journalisten. Angesichts dieser hohen Zahl glauben nun viele, das zu einer Lobby-Kampagne auch unbedingt eine Pressekonferenz gehört und laden alle Journalisten dazu ein. Man glaubt ja von seinem eigenen Thema, dass es das wunderbarste, intelligenteste und wichtigste Thema sei. Überraschung: die Pressekonferenz ist ein Flop - fast niemand kommt. Warum? Brüssel ist so übersättigt mit "wichtigen" Themen, dass man schon Richard Gere, Kofi Annan oder den Papst haben muss, dass sich alle Journalisten drängeln. Der effektive Weg, um zwischen einer Lobby-Kampagne und den Medien eine "Win-Win-Situation" Situation herzustellen, ist wieder Exklusivität: ein Vier-Augen-Gespräch bringt in der Regel am meisten. Der Journalist ist dann der einzige (in seiner Sprache), der über diesen Einzelaspekt dieses Themas schreibt (und kann damit unter Umständen in die positive Situation geraten, von anderen als Quelle zitiert zu werden).

12. Evaluiere deine eigenen Aktivitäten!
Niemand ist perfekt, auch nur sehr wenige Lobby-Kampagnen sind perfekt geplant. Darum ist Monitoring unerlässlich - nicht nur ein Schlussmonitoring, sondern Zwischendurch-Evaluationen ebenfalls. Wenn sich herausstellen sollte, dass in der Planung etwas nicht stimmt, muss man auch den Mut haben, gegebenenfalls alles radikal zu ändern.

13. Wie möchte ich in Brüssel präsent/vertreten sein?
Es gibt vier grundsätzliche Möglichkeiten:

  1. Man kann es über ein eigenes Büro machen. Das kann recht kostspielig werden: mit zwei, drei, vier Mitarbeitern und der ganzen damit zusammenhängenden Infrastruktur.
  2. Man bedient sich eines schon in Brüssel ansässigen freien Lobbyisten, eines Beraters, der stellvertretend für einen selbst in Brüssel tätig ist. Da gibt es viele Möglichkeiten in Brüssel: kleinere und größere "Public Affairs" Firmen, die man ansprechen kann, gute und weniger gute, profilierte und weniger profilierte. Ein Problem ergibt sich aber immer: das der Glaubwürdigkeit. Stellen Sie sich vor, sie haben sich für einen auf Energiefragen spezialisierten Berater entschieden, der für Sie im Bereich Windenergie tätig sein soll, der aber vor einigen Monaten bei denselben Leuten vorsprach - damals aber im Auftrag der Atomindustrie.
  3. Man betreibt das Lobbying vom Sitz der Firma oder der Organisation von außerhalb Brüssels aus. Konkret heißt das, man ernennt einen Mitarbeiter zum "Brüssel"-Beauftragten und der jettet dann vier- oder fünf- oder sechsmal im Jahr nach Brüssel - zu Schlüsselmomenten, wenn eine bestimmte Sitzung in Brüssel stattfindet und hängt dann noch ein, zwei Tage an, in denen er begleitende Gespräche führt. Wählt man diese Version (Lobby vom Sitz der Firma oder der Organisation), dann ist es in der Regel produktiv, sich eines freien Beraters als begleitenden Coaches zu bedienen. Das ist es, was ich häufig tue. Ich arbeite also nie "stellvertretend" für jemanden sondern immer "mit" jemandem.
  4. Man bedient sich einer der in Brüssel ansässigen Rechtsanwaltskanzleien. Hochqualifizierte und hoch bezahlte Spitzenkräfte machen dann ein Monitoring, was so in Brüssel in einem bestimmten Bereich passiert. Ich habe beobachtet, dass dieses Verfahren häufig unbefriedigend endet. Der Grund liegt in den hohen Kosten und darin, dass viele Kanzleien mehrere Kunden im selben Bereich betreuen und dann denselben Monitoring-Bericht an mehrere Kunden schicken, wobei jeder Kunde davon ausgeht, dass es sich um ein nur für ihn exklusiv verfasstes Monitoring handelt - von dem man nicht will, dass der Mitbewerber dieselben Informationen bekommt.


14. Wie sieht das Profil eines Brüsseler Lobbyisten aus?
Es ist, wie alles im Leben, ein Mix. Zu dieser Mixtur gehören ganz sicher soziale Fähigkeiten, eine gewisse mediterrane Leichtigkeit und teutonische Bestimmtheit, um auf die Entscheidungsträger zuzugehen, eine gewisse Leidenschaftlichkeit, viel Sensibilität, viel Einfühlungsvermögen, wenig Arroganz, wenig Selbstzentriertheit. Dann kommt die Sachkenntnis, gefolgt von den Sprachkenntnissen. Englisch ist unabdingbar, Französisch mit kleinen Abstrichen ebenfalls. Deutsch kann hilfreich sein, ebenso wie Spanisch und Italienisch. Als abschließende Ingredienz gehört zum Ideal-Profil eines Brüsseler Lobbyisten die Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit.

Publikationen

Für Schnell-LeserInnen - "Umweltpolitik in der EU: Im Bermudadreieck der Macht": Überblicksartikel

Die auf dieser Seite enthaltenen Informationen zum "Brüsseler 1x1" gibt es auch als Broschüre in Printform - zu bestellen in unserer Geschäftsstelle.
Brüsseler 1x1

Das Brüsseler 1x1 auf englisch: Brussels Basics

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